Erst kürzlich beschäftigten wir uns mit der Handhabung von Cookies und deren gesetzlichen Rechtmässigkeit. Nun ist “endlich” das entsprechende BGH-Urteil da. Was sich auf den ersten Blick sehr verbraucherfreundlich anhört, könnte sich letztendlich allerdings als wahrer Fluch für die Privatsphäre herausstellen. Wir schauen uns das Urteil genau an und wägen sowohl die Folgen als auch Vor- und Nachteile ab.
Das BGH-Urteil zu Cookies
Jetzt ist es offiziell: Hier veröffentlichte der Bundesgerichtshof am 28.05.2020 das Urteil zur “Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung”. Welche Anforderungen an die Einwilligung sind zu stellen?
Kläger war der Bundesverband von Verbraucherzentralen. Also ein Prozess im Interesse der Verbraucher, oder? Fraglich jedoch, wer in diesem Moment als Verbraucher angesehen wird: Ist der Webseiten-Betreiber im Grunde nicht ebenso Verbraucher wie der Webseiten-Besucher?
Der im langwierigen Gerichtsprozess behandelte Sachverhalt drehte sich insbesondere um die Ankreuzfelder innerhalb der Einverständniserklärung. In den meisten monierten Fällen sind besagte Felder nämlich vorbelegt.
Cookies verboten?
Im Fachjargon lautet das Urteil folgendermassen: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.
Im Klartext heisst das: Cookies sind verboten, sofern sie zur Erstellung eines Nutzerprofils “zum Zwecke der Werbung” dienen. Erlaubt ist die ganze Sache nur, sofern der Nutzer vorab ausdrücklich informiert wurde und dem entsprechend zugestimmt hat.
Ein Tiefschlag gegen die Privatsphäre?
Doch was ist die Folge aus dem Cookie “Verbot” beziehungsweise: Was ist die Cookie-Alternative?
In den diskutierten Fällen war besagte voreingestellte Einwilligung das Thema Nummer Eins. Diese Funktion lässt sich legal abdecken, wenn Nutzer sich bei einer Website registrieren beziehungsweise anmelden. Eine solche Anmeldung/Registrierung erfordert allerdings die Angabe diverser Personendaten, wie etwa Name und Anschrift. Die Einwilligung für Werbezwecke bleibt zwar optional, aber die Daten sind trotzdem gespeichert.
Ist dieser Umstand wirklich wünschenswerter, als das immerhin anonymisierte Sammeln von Nutzerdaten?
BGH-Urteil zu Cookies: Herausforderung für Werbetreibende
Für digitale Anbieter stellt das Urteil demzufolge eine grosse Herausforderung dar. Die Massnahmen für die gesetzeskonforme Vermarktung sind dementsprechend erhöht. Eine internationale Wirtschaftskanzlei bezeichnete Cookie-Einwilligungen als “ohnehin schon schwer zu handhabendes Instrument”.
Im Sinne des Datenschutzes stellt sich die Frage, ob das BGH-Urteil nicht letzten Endes doch eher kontraproduktiv ist. Zumindest einen Sachverhalt klärt der BGH ziemlich deutlich auf: Werbe-Anrufe stellen grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar. Denn wie soll der Verbraucher überhaupt zustimmen, bevor das Telefon klingelt?