Gemäss Europäischen Recht § 7 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt es für den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung dar, wenn er ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail oder Telefon erhält. Mittels double-opt-in-Verfahren bestätigt der Verbraucher, dass er mit der Werbekontaktaufnahme einverstanden ist. „Double“ (also „doppelt“) ist das Bestätigungsverfahren deshalb, weil der Nutzer z. B. nach Abgabe seiner E-Mail-Adresse noch einmal eine E-Mail erhält in der er nochmals bestätigen muss, dass er diesen Auftrag tatsächlich erteilt hat.