Newsletter zählen zu den erfolgreichsten Marketing-Tools im E-Commerce und schließen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht aus. Insbesondere seitdem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 ihre Gültigkeit erlangt hat, müssen Anti-Spam- als auch die Datenschutzgrundverordnung im E-Mail-Marketing zwingend beachtet werden, um die sensiblen Datenmengen der Nutzer, unabhängig vom Wohnsitz, nachhaltig zu schützen.
In der Schweiz ist der Newsletterversand nur unter folgenden Bedingungen möglich:
- Es liegt eine Einwilligung seitens des Adressaten für den Empfang von E-Mails vor.
- Der Absender der E-Mail sollte seine vollständigen und korrekten Angaben nachvollziehbar hinterlassen. Dazu eignet sich das Impressum.
- Der Newsletter sollte eine einfache Abmeldefunktion enthalten, bzw. einen Weblink, der automatisch zur Abmeldung des Empfängers führt.
Werden die o.g. Bedingungen nicht eingehalten, qualifiziert das den Newsletter als Spam und kann in Folge eines unlauteren Wettbewerbs straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
In Deutschland gelten dieselben Grundlagen im Newsletter-Marketing wie auch in der Schweiz. Beim Versenden von Werbe-Mails in Deutschland wird ein explizites Einverständnis des Adressaten vorausgesetzt. Auch hier sollte die Identität des Absenders ersichtlich sein. Es dürfen keine E-Mails an Personen versendet werden, die in dieser Mail um eine Einwilligung des Betroffenen bitten. Lediglich Kundendaten dürfen genutzt werden, um Angebote zu unterbreiten und Einwilligungen einzuholen.
Nach der neuen DSGVO hat jeder Betroffene ein Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung und Löschung, Recht auf Verarbeitungseinschränkung der Daten, Recht auf Widerspruch der Datenverarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Die betroffene Person darf in Erfahrung bringen, ob und welche personenbezogenen Daten von ihr verarbeitet werden, und entscheiden, ob, inwieweit und von wem sie verarbeitet werden. Sollte es zu unvorhergesehenen Hacker-Angriffen kommen, ist der Dateninhaber verpflichtet den Betroffenen innerhalb von 72 Stunden zu informieren und das Sicherheitsniveau des Systems zu überprüfen.