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Schweizer Datenschutz: Das Urteil der EU-Kommission

Geschrieben von
Roger Klein
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Im Juni 2020 war es soweit: Die EU-Kommission beurteilte den Schweizer Datenschutz und entschied, ob er dem EU-Datenschutzgesetz gleichwertig ist. Entsprechen unsere Regelungen den Standards der EU? Wie wichtig ist die Gleichstellung fĂŒr unsere Wirtschaft? Und wie sicher war ein positives Urteil?

VerspÀtete Beurteilung des Schweizer Datenschutz

Geplant war die Bewertung ursprĂŒnglich fĂŒr den 25. Mai 2020. Warum sich der Prozess verzögerte, blieb unklar. Ein möglicher Grund: Die europĂ€ische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) greift ohnehin schon fĂŒr Teile der Schweizer Wirtschaft. Sie gilt seit Mai 2018 – und zwar auch fĂŒr Schweizer Unternehmen, wenn:

  • ein Schweizer Unternehmen eine GeschĂ€ftsniederlassung innerhalb der EU hat
  • AuftrĂ€ge massgeblich in der EU verarbeitet werden
  • personenbezogene Daten im Auftrag eines EU-ansĂ€ssigen Betriebes verarbeitet werden
  • personenbezogene Daten von EU-BĂŒrger:innen bearbeitet werden

Wer also Zweigstellen, Verarbeiter oder Kunden in der EU hat, kommt an den DSGVO-Regelungen nicht vorbei.

Schweizer Datenschutz vs. DSGVO

Der Schweizer Datenschutz ist im DSG (Datenschutzgesetz) geregelt. Warum ist dieses Gesetz der DSGVO nicht bereits gleichwertig? Die Antwort liegt im Schengener Abkommen. Seit 2004 gehört die Schweiz zum Schengen-Raum – und wer das Abkommen liest, fragt sich zunĂ€chst, wo dort ĂŒberhaupt Datenschutz eine Rolle spielt.

Im Abkommen selbst kaum. Aber das DSG mit seiner Aufteilung auf Bundesverwaltung und Privatbereich hat eine sogenannte Schengen-Relevanz. Die EU-Kommission prĂŒfte die geltenden Regelungen und stellte fest: Im Teil fĂŒr die Bundesverwaltung sind Anpassungen nötig – etwa bei der Verarbeitung von Personendaten im Strafrecht.

Folgen fĂŒr die Schweizer Wirtschaft

Die involvierten Parteien waren tendenziell zuversichtlich, dass das Urteil der EU-Kommission positiv ausfallen wĂŒrde. Das Bundesamt fĂŒr Justiz (BJ) bestĂ€tigte, dass in der Schweiz fortlaufend parlamentarische Anpassungsarbeiten stattfanden – ein gutes Zeichen.

Doch was wĂ€re bei einem negativen Urteil passiert? Erstens hĂ€tten alle Unternehmen wieder stĂ€rker auf die Einhaltung der DSGVO-Regelungen achten mĂŒssen, ohne sich an einem ĂŒbergreifenden Gesetz orientieren zu können. Das hĂ€tte erhebliche VerwaltungsaufwĂ€nde nach sich gezogen: geeignete Ersatzregelungen wĂ€ren nötig geworden, etwa EU-Standard-Klauseln – aufgesetzt von anderen, unterzeichnet von allen Vertragsparteien bei jedem GeschĂ€ftsprozess.

Der grösste Nachteil wĂ€re aber ein anderer gewesen: Personenbezogene Daten hĂ€tten nur noch dann in der Schweiz verarbeitet werden dĂŒrfen, wenn die Anforderungen der DSGVO gleichwertig eingehalten wurden. Wichtige GeschĂ€ftsbeziehungen wĂ€ren gefĂ€hrdet gewesen.

Schweizer Datenschutz: Bedeutung fĂŒr Internet- und Kommunikationstechnik

Die Schweiz ist ein bedeutender wirtschaftlicher Standort fĂŒr Internet- und Kommunikationstechnik (IKT). Wirtschaftsstudien aus dem Jahr 2017 zeigten, dass jĂ€hrlich durchschnittlich 300 Millionen Franken in diesen Sektor fliessen. Eine Studie der Broadgroup/IWSB platzierte die Schweiz sogar auf Platz zwei beim VerhĂ€ltnis «Anzahl Datencenter pro Einwohner».

Wie das Urteil letztlich ausgefallen ist und was das fĂŒr den Schweizer Datenschutz bedeutet, haben wir in unserem Blog festgehalten.

Themen: DatenschutzSchweiz

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Über die Person

Roger Klein

GeschĂ€ftsfĂŒhrer dataloft GmbH. WordPress seit Version 3, Frauenfeld. Verantwortet bei dataloft Strategie, Architektur und KI-Integration. Baut mit Mattes und Elena rundum.dog, die grösste deutschsprachige Hunde-Wissensplattform.

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