Wie lange welche Unterlagen aufbewahrt werden mĂŒssen, ist vielen Gewerbetreibenden unklar â und das wird teuer, wenn das Finanzamt plötzlich Belege aus dem dritten Quartal vor acht Jahren sehen will. Dieser Beitrag gibt dir einen Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Fristen und was passiert, wenn du sie nicht einhĂ€ltst.
Noch existieren wesentliche Unterschiede zwischen SelbststĂ€ndigen, Gewerbetreibenden und Privatpersonen. Einheitliche Vorschriften fĂŒr alle Dokumententypen gibt es nicht.
GrundsĂ€tzlich gilt: Gewerbetreibende mĂŒssen kaufmĂ€nnische Unterlagen mindestens sechs, besser zehn Jahre aufbewahren. Basis dafĂŒr ist die BuchfĂŒhrungs- und Aufzeichnungspflicht nach der Abgabenordnung.
Ein zentrales Kriterium ist die Unternehmensgrösse. Wer mehr als 500’000 CHF Jahresumsatz macht oder mehr als 50’000 CHF Gewinn erzielt, ist zur ordnungsgemĂ€ssen BuchfĂŒhrung verpflichtet.
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist startet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Bei steuerrelevanten Unterlagen verlĂ€ngern sich die Fristen automatisch. Im Zusammenhang mit § 147 AO mĂŒssen folgende Unterlagen archiviert werden:
- Inventar, BĂŒcher und Aufzeichnungen
- Lageberichte
- JahresabschlĂŒsse mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
- Eröffnungsbilanzen
- Organisationsunterlagen
- Handels- und GeschÀftsbriefe
- Buchungsbelege und Zollunterlagen
- weitere steuerrelevante Unterlagen
Die Faustregel: zehn Jahre fĂŒr fast alles â ausgenommen Handels- und GeschĂ€ftsbriefe, die sechs Jahre reichen. Rechnungen gehören zur zehn-Jahres-Kategorie, weil sie als Nachweis fĂŒr erwirtschaftete UmsĂ€tze dienen.
JahresabschlĂŒsse und Eröffnungsbilanzen braucht es im Original. Rechnungen sowie Handels- und GeschĂ€ftsbriefe können auch als Kopie vorliegen. Auf Thermopapier gedruckte Kopien halten sich gut und lassen sich problemlos zusammen mit den Originalen ablegen.
Nach zehn Jahren Aufbewahrung sammelt sich einiges an. Eine digitale Ablage ist deshalb sinnvoll â entscheidend ist dabei, dass du jederzeit schnell auf die archivierten Akten zugreifen kannst.
HÀltst du die Fristen nicht ein und fordert das Finanzamt Unterlagen an, die du nicht mehr hast, schÀtzt es selbst. Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten drohen dabei zunÀchst nicht direkt.
Anders sieht es bei Delikten wie UrkundenunterdrĂŒckung, Steuerhinterziehung oder Insolvenzstraftaten aus. In solchen FĂ€llen solltest du in der Lage sein, die VorwĂŒrfe anhand originaler Unterlagen zu widerlegen â sonst drohen Geldstrafen, Geldbussen oder im schlimmsten Fall Freiheitsstrafen.
Wer als Gewerbetreibender die Fristen einhĂ€lt, hat nichts zu befĂŒrchten. FĂŒr deinen konkreten Fall lohnt sich der Gang zum Steuerberater â oder eine Recherche bei zuverlĂ€ssigen Quellen.