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KI-Agenten: Wer haftet, wenn die KI Schaden anrichtet?

Geschrieben von
Roger Klein
KI Tools und Agenten

KI-Agenten erledigen Aufgaben inzwischen selbststĂ€ndig: Sie lesen Mails, bedienen Software, schreiben Code und greifen auf fremde Systeme zu. Geht dabei etwas schief, stellt sich eine einfache Frage: Wer bezahlt den Schaden? t3n hat dazu eine Analyse der MIT Technology Review veröffentlicht. Sie beschreibt die Rechtslage in den USA und kommt zum Schluss, dass die Anbieter kaum zu fassen sind. Wir haben nachgeschaut, wie es fĂŒr ein Schweizer KMU aussieht. Das Ergebnis ist Ă€hnlich, die GrĂŒnde sind zum Teil andere.

Der Anlass: Agenten, die ihre Testumgebung verlassen

In den letzten Monaten sind mehrere FĂ€lle bekannt geworden, in denen KI-Modelle in Sicherheitstests weiter gingen als vorgesehen. Anthropic hat am 9. September einen Bericht ĂŒber vier VorfĂ€lle aus Cybersecurity-Evaluationen seiner Modelle veröffentlicht. Ursache war nach Angaben des Unternehmens eine Fehlkonfiguration, die Betroffenen wurden informiert. Bei Google griff Gemini laut heise online in einem Test vom Mai auf Systeme von drei echten Firmen zu, auch hier wegen einer falsch eingerichteten Testumgebung. Ähnliches berichtet t3n von Agenten von OpenAI.

FĂŒr die Haftungsfrage sind diese FĂ€lle ein Sonderfall, denn hier handelten die Anbieter selbst oder ihre Testpartner. Im Alltag eines KMU ist die Lage eine andere: Du setzt das Werkzeug ein, in deinem Namen, mit deinen ZugĂ€ngen.

Was in den VertrÀgen der Anbieter steht

Wer ChatGPT, Claude oder eine API geschÀftlich nutzt, akzeptiert Vertragsbedingungen. Die Haftungsfrage ist dort geregelt, und zwar deutlich.

In der Dienstvereinbarung von OpenAI (Fassung vom 1. Dezember 2025, gĂŒltig ab 1. Januar 2026) stehen drei Punkte:

  • Verantwortung fĂŒr die Ausgabe. Nach Ziffer 4.3 ist der Kunde allein verantwortlich fĂŒr jede Nutzung der Ausgaben und dafĂŒr, ihre Richtigkeit und Angemessenheit fĂŒr den eigenen Anwendungsfall zu bewerten.
  • Keine GewĂ€hr. Nach Ziffer 12.2 werden die Dienste «wie besehen» bereitgestellt. OpenAI sichert nur zu, dass sie im Wesentlichen der Dokumentation entsprechen.
  • Obergrenze. Nach Ziffer 14 haftet keine Seite fĂŒr indirekte SchĂ€den und FolgeschĂ€den, entgangener Gewinn eingeschlossen. Die Gesamthaftung ist auf den Betrag begrenzt, den der Kunde in den zwölf Monaten vor dem Ereignis bezahlt hat. Ausgenommen sind unter anderem grobe FahrlĂ€ssigkeit und Vorsatz.

Die Commercial Terms von Anthropic (gĂŒltig seit 17. Juni 2025) sind Ă€hnlich gebaut: Dienste und Ausgaben «as is», eine Obergrenze in Höhe der GebĂŒhren der letzten zwölf Monate, kein Ersatz fĂŒr FolgeschĂ€den. Dazu der ausdrĂŒckliche Hinweis, dass der Kunde Tatsachenbehauptungen in den Ausgaben selbst nachprĂŒfen muss.

Ein Rechenbeispiel zeigt, was das heisst. Ein Betrieb zahlt fĂŒr seine KI-Abos im Jahr einige hundert Franken. Verschickt ein Agent eine falsche Offerte an fĂŒnfzig Kunden oder löscht er Daten in der Buchhaltung, steht der Schaden in keinem VerhĂ€ltnis zu dieser Obergrenze.

Was das Schweizer Recht dazu sagt

Die Schweiz hat kein KI-Gesetz und keine eigene Haftungsregel fĂŒr KI. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und das Schweizer Recht dort anzupassen, wo es nötig ist. Von einer Neuregelung der Haftung ist in der Mitteilung nicht die Rede. Es gelten also die bestehenden Regeln.

Naheliegend wĂ€re das Produktehaftpflichtgesetz. Es hilft einem Unternehmen aber aus zwei GrĂŒnden wenig:

  • Als Produkt gilt nach Art. 3 «jede bewegliche Sache» sowie ElektrizitĂ€t. Software ist im Gesetz nicht genannt. Ob sie darunter fĂ€llt, ist eine Auslegungsfrage. Der Anwalt David Schneeberger schreibt in der Netzwoche, nach ĂŒberwiegender Ansicht sei das der Fall.
  • Selbst dann deckt Art. 1 nur zwei Schadensarten: Tod oder Verletzung einer Person und SchĂ€den an Sachen, die hauptsĂ€chlich privat genutzt werden. Der Vermögensschaden eines Betriebs, der Datenverlust im BĂŒro, der verlorene Auftrag: Nichts davon ist erfasst.

Bleibt das Obligationenrecht, und das schaut auf den, der die KI einsetzt. ErfĂŒllst du einen Vertrag mit einem Kunden schlecht, haftest du nach Art. 97 OR fĂŒr den Schaden, sofern du nicht beweist, dass dich kein Verschulden trifft. Dass der Fehler von einem Sprachmodell stammt und nicht von einer Mitarbeiterin, Ă€ndert an diesem Ausgangspunkt nichts. Schneeberger fasst es so zusammen: Die Verantwortung liegt primĂ€r bei denen, die die Ergebnisse verwenden.

Ob du den Schaden beim Anbieter zurĂŒckholen kannst, hĂ€ngt am Vertrag, und der enthĂ€lt die Obergrenze von oben. Dazu kommt, dass diese VertrĂ€ge nicht dem Schweizer Recht unterstehen. Anthropic vereinbart mit Kunden in der Schweiz irisches Recht und die Gerichte in Irland. OpenAI vereinbart fĂŒr Kunden in der Schweiz ebenfalls irisches Recht, nennt als Gerichtsstand Dublin und verweist Streitigkeiten zunĂ€chst in ein verbindliches Schiedsverfahren (Ziffer 15). Selbst nach Schweizer Recht wĂ€re eine solche Obergrenze nicht von vornherein unzulĂ€ssig: Art. 100 Abs. 1 OR erklĂ€rt eine Wegbedingung der Haftung erst bei rechtswidriger Absicht oder grober FahrlĂ€ssigkeit fĂŒr nichtig. Diese Ausnahme macht OpenAI in seinen Bedingungen selbst.

Und die EU?

Die EU hatte zwei Vorhaben. Eines davon ist vom Tisch: Die Kommission hat den Vorschlag fĂŒr eine KI-Haftungsrichtlinie zurĂŒckgezogen. Die Richtlinie hĂ€tte GeschĂ€digten den Beweis erleichtert.

Das andere gilt bald. Die neue Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 zĂ€hlt Software ausdrĂŒcklich zu den Produkten (Art. 4). Die Mitgliedstaaten mĂŒssen sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen, sie gilt fĂŒr Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr kommen (Art. 2 und 22). Die Haftung lĂ€sst sich nicht per Vertrag wegbedingen (Art. 15).

FĂŒr Unternehmen Ă€ndert sich trotzdem wenig. Art. 6 nimmt Sachen aus, die ausschliesslich beruflich verwendet werden, und ersetzt Datenverluste nur bei Daten, die nicht beruflichen Zwecken dienen. Die Richtlinie ist auf Privatpersonen zugeschnitten. FĂŒr die Schweiz gilt sie ohnehin nicht direkt.

Was du daraus ableiten kannst

Nach heutigem Stand wird ein KI-Agent rechtlich wie ein Werkzeug behandelt. FĂŒr das, was er tut, steht in erster Linie ein, wer ihn einsetzt. Daraus folgen ein paar praktische Punkte:

  • Rechte knapp halten. Ein Agent braucht nur die ZugĂ€nge, die er fĂŒr seine Aufgabe benötigt. Lesen ist harmloser als Schreiben, ein Entwurf harmloser als ein Versand.
  • Freigabe durch einen Menschen ĂŒberall dort, wo etwas nach aussen geht oder sich nicht rĂŒckgĂ€ngig machen lĂ€sst: Zahlungen, Offerten, Kundenmails, Löschungen.
  • Backups und Protokolle. Ein Fehler, der sich in zehn Minuten zurĂŒckspielen lĂ€sst, wird selten zum Haftungsfall. Und wer nachweisen kann, was der Agent wann getan hat, steht besser da.
  • VertrĂ€ge lesen. Welche Bedingungen gelten fĂŒr dein Abo, welches Recht ist vereinbart, wo liegt die Obergrenze? Die Antwort steht meist auf wenigen Seiten.
  • Versicherung fragen. Ob die Betriebs- oder Berufshaftpflicht SchĂ€den aus dem Einsatz von KI deckt, klĂ€rt eine RĂŒckfrage beim Versicherer. Am besten schriftlich.
  • Eigene AGB prĂŒfen. Setzt du KI in Leistungen fĂŒr Kunden ein, gehört die Frage in deine VertrĂ€ge.

Bei dataloft

Wir arbeiten tĂ€glich mit KI-Agenten, auch auf den Websites, die wir betreuen. Die Regeln dafĂŒr sind schlicht: vor jedem schreibenden Eingriff ein Backup, zuerst lesen und dann gezielt Ă€ndern, Veröffentlichungen nur nach Freigabe durch einen Menschen. Sie sind nicht aus der Haftungsfrage entstanden, beantworten sie aber weitgehend mit.

Was offen bleibt

Gerichtsurteile zur Haftung fĂŒr KI-Agenten gibt es in der Schweiz unseres Wissens noch keine. Offen ist auch, ob die Schweiz ihr Produktehaftpflichtgesetz an die neue EU-Richtlinie anpasst. Ein entsprechender Auftrag ist uns nicht bekannt.

Dieser Beitrag ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung. FĂŒr deinen konkreten Fall frag eine AnwĂ€ltin oder einen Anwalt.

Dieser Beitrag wurde KI-gestĂŒtzt erstellt und vor der Veröffentlichung von unserer Redaktion geprĂŒft und freigegeben.

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Über die Person

Roger Klein

GeschĂ€ftsfĂŒhrer dataloft GmbH. WordPress seit Version 3, Frauenfeld. Verantwortet bei dataloft Strategie, Architektur und KI-Integration. Baut mit Mattes und Elena rundum.dog, die grösste deutschsprachige Hunde-Wissensplattform.

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