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Meldungen zu Datenschutzverletzungen nehmen deutlich zu

Geschrieben von
Roger Klein
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Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden registrieren seit EinfĂŒhrung der DSGVO im Mai 2017 einen ungewöhnlich starken Anstieg der Meldungen zu Datenschutzverletzungen. Laut einer Übersicht der EU-Kommission wurden EU-weit seither mehr als 40.000 Datenpannen gemeldet. Die weitaus meisten davon in Deutschland. Bis Ende 2018 gab es hierzulande insgesamt 12.256 Meldungen. Genaue Statistiken der einzelnen BundeslĂ€nder fehlen, doch laut einer unverbindlichen Auskunft des BayLDA gingen bei ihm etwa 2.005 Meldungen ein. Der Landesdatenschutzbeauftragte von NRW registrierte rund 1.032, Baden-WĂŒrttemberg etwa 700, Hessen 640, Sachsen-Anhalt etwa 50, Saarland und ThĂŒringen je etwa 70. Schlusslicht war Bremen mit 29 Meldungen.

Die Tendenz ist steigend. Im ersten Halbjahr 2019 wurden in Deutschland bereits in etwa so viele Meldungen abgegeben wie im gesamten Zeitraum Mai bis Dezember 2018. Die Zahlen der europĂ€ischen Nachbarstaaten wirken daneben noch ĂŒberschaubar: Frankreich meldete 2018 lediglich 1.170 Datenpannen, Italien sogar nur 946. Warum die Unterschiede so gross sind, ist nicht bekannt.

Zu den am hÀufigsten gemeldeten VorfÀllen zÀhlen Hacker-Angriffe (auch per Malware und Trojaner), Postfehlversand, E-Mail-Fehlversand und Diebstahl von DatentrÀgern. Dazu kommen E-Mail-Versand mit offenem Adressverteiler, Fax-Fehlversand und der Verlust von DatentrÀgern.

Was den massiven Anstieg in Deutschland antreibt, ist nicht abschliessend geklĂ€rt. Denkbar ist, dass die SensibilitĂ€t datenverarbeitender Unternehmen fĂŒr das Thema gewachsen ist. Oder dass die spĂŒrbar höheren Strafen bei Verstössen gegen Datenschutzvorschriften das Verhalten verĂ€ndern. Bei Verstössen gegen die Meldepflicht drohen gemĂ€ss Art. 83 Abs. 4a DSGVO Geldbussen von bis zu 10.000.000 EUR oder — bei Unternehmen — bis zu 2 % des Jahresumsatzes aus dem vorangegangenen GeschĂ€ftsjahr. Möglicherweise fĂ€llt es Verantwortlichen auch schwer zu unterscheiden, wann ein meldepflichtiger Verstoss vorliegt und wann nicht. Aus dieser Unsicherheit heraus dĂŒrften manche Unternehmen sicherheitshalber auch nicht meldepflichtige Datenpannen melden.

Meldepflichten nach Art. 33 DSGVO (§ 65 BDSG neu)

Mit EinfĂŒhrung der DSGVO im Mai 2018 wurden die Informationspflichten fĂŒr datenverarbeitende Stellen erheblich verschĂ€rft. Nach alter Rechtslage musste bei einer Datenpanne gemĂ€ss § 42a BDSG (alt) unverzĂŒglich die zustĂ€ndige Datenschutzaufsichtsbehörde informiert werden — aber nur, wenn besonders sensible Daten betroffen waren: etwa Gesundheitsdaten, einem Berufsgeheimnis unterliegende oder sich auf strafbare Handlungen beziehende personenbezogene Daten.

Die neue Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO greift dagegen bereits bei jeglicher Verletzung personenbezogener Daten. Die im alten § 42a BDSG normierten Erfordernisse des unrechtmĂ€ssigen Übermittelns oder der unrechtmĂ€ssigen Kenntnisnahme durch Dritte sind entfallen. Unternehmen mĂŒssen unverzĂŒglich — möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden — die zustĂ€ndige Datenschutzaufsichtsbehörde informieren. Die Meldepflicht kann bereits bei einem einfachen Datenverlust bestehen, zum Beispiel durch versehentliche Löschung oder Vernichtung von Daten.

Art. 33 Abs. 5 DSGVO enthĂ€lt zudem eine umfassende Dokumentationspflicht zur Art der Datenpanne, deren Auswirkungen und den ergriffenen Abhilfemassnahmen. GemĂ€ss Art. 34 DSGVO sind auch die von der Datenschutzverletzung Betroffenen unverzĂŒglich zu unterrichten — dann nĂ€mlich, wenn ein hohes Risiko fĂŒr deren persönliche Rechte und Freiheiten besteht.

Was muss gemĂ€ĂŸ gem. Art. 33 Abs. 3 DSGVO gemeldet werden?

Der Inhalt der Meldung muss Folgendes beinhalten:

  • Eine genaue Sachverhaltsschilderung der Datenpanne. ZusĂ€tzlich sind die Datenkategorien und die Zahl der Betroffenen sowie der betroffenen DatensĂ€tze anzugeben.
  • Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder alternativ eines sonstigen Ansprechpartners fĂŒr weitere Nachfragen.
  • Eine genaue Beschreibung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Datenpanne.
  • Eine genaue Auflistung und Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder geplanten Massnahmen zur Behebung oder BeschrĂ€nkung der durch die Datenpanne möglichen nachteiligen Folgen.
  • Wenn voraussichtlich ein hohes Risiko fĂŒr die Betroffenen besteht, sind diese in klarer und einfacher Sprache ĂŒber die Datenpanne zu unterrichten.

Gibt es Ausnahmen von den Meldepflichten nach Art. 33, 34 DSGVO?

Die Meldepflicht nach Art. 34 DSGVO entfĂ€llt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich kein oder nur ein geringes Risiko fĂŒr die Rechte und Freiheiten der Betroffenen beinhaltet. Dann genĂŒgt es, die geringfĂŒgigen — oder zunĂ€chst geringfĂŒgig erscheinenden — Verstösse intern zu registrieren und zu dokumentieren, dass kein oder nur ein geringes Risiko bestand. Das dient einem spĂ€teren Nachweis, dass DSGVO-konform reagiert wurde.

Davon unabhĂ€ngig bleibt die Meldepflicht gegenĂŒber der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO bestehen — auch wenn eine Benachrichtigung der Betroffenen entfĂ€llt. Und selbst wenn Unternehmen ihrer Meldepflicht ordnungsgemĂ€ss nachkommen, kann die Aufsichtsbehörde dennoch Bussgeld verhĂ€ngen. Was auf den ersten Blick harmlos wirkt, kann sich als gravierend herausstellen — und umgekehrt. Ob und wie Aufsichtsbehörden Datenschutzverletzungen weiterverfolgen, entscheiden diese selbst. Auch das dĂŒrfte dazu beigetragen haben, dass Unternehmen in Deutschland lieber einmal zu viel melden als einmal zu wenig.

Datenpannen systematisch bewerten statt reflexartig melden

Eine Risikoanalyse hilft, Datenschutzverletzungen in Risikogruppen einzuteilen — etwa danach, ob eine Datenpanne ĂŒberhaupt Schaden verursachen kann oder ob ein möglicher Schaden zwar denkbar, aber unwahrscheinlich ist. Ergibt die Analyse, dass aller Voraussicht nach kein Risiko fĂŒr die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht, kann die Meldung unterbleiben. Das schafft Klarheit und könnte den Trend stetig steigender Meldezahlen mittelfristig dĂ€mpfen.

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Über die Person

Roger Klein

GeschĂ€ftsfĂŒhrer dataloft GmbH. WordPress seit Version 3, Frauenfeld. Verantwortet bei dataloft Strategie, Architektur und KI-Integration. Baut mit Mattes und Elena rundum.dog, die grösste deutschsprachige Hunde-Wissensplattform.

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