Das neue Datenschutzgesetz der Schweiz ist seit einiger Zeit in aller Munde. Mit ĂŒber einem Jahr VerspĂ€tung trat es am 1. September 2023 in Kraft. Dataloft fasst die wichtigsten Ănderungen zusammen.
Revision des Datenschutzgesetzes mit VerspÀtung
Der Grund fĂŒr die verspĂ€tete Revision geht aus einer ErklĂ€rung des Bundesamtes fĂŒr Justiz (BJ) hervor. UrsprĂŒnglich erwartete man das neue Schweizer Datenschutzgesetz noch Ende 2022. Die Vorlage des Bundesrats umfasste zwei Etappen, die einzeln geprĂŒft wurden.
Das aktuell bis dahin geltende DSG stammte aus dem Jahr 1992. Seitdem hat sich technologisch viel verĂ€ndert â das neue Gesetz soll diesen RealitĂ€ten gerecht werden.
Und es wird mehr als Zeit: Eine gewisse KonformitĂ€t mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU war lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llig.
Das neue Datenschutzgesetz der Schweiz im Detail
Der Eidgenössische Datenschutz- und Ăffentlichkeitsbeauftragte (EDĂB) hat ein umfassendes Dossier zum neuen Datenschutzgesetz (kurz: nDSG) veröffentlicht. Hier sind die wichtigsten Ănderungen â mit einem schnellen Vorher-Nachher-Vergleich.
- Das nDSG betrifft nur noch die Daten natĂŒrlicher Personen.
- Neu definiert: besonders schĂŒtzenswerte Daten.
- Neue GrundsĂ€tze «Privacy by Design» und «Privacy by Default»: Datenverarbeitende Unternehmen mĂŒssen datenschutzfreundliche Voreinstellungen fĂŒr Nutzer anwenden.
- Unternehmen mĂŒssen Nutzer kĂŒnftig vorab informieren, wie ihre Daten beschafft und verarbeitet werden.
- «Private Verantwortliche» sind zur Datenschutz-FolgenabschĂ€tzung verpflichtet. Ergibt sich daraus eine GefĂ€hrdung besonders schĂŒtzenswerter Personendaten, ist eine Vorlage beim EDĂB erforderlich.
- Das Auskunftsrecht wurde um Mindestinformationen erweitert.
- Nutzer haben das Recht, ihre Daten in einem «gÀngigen elektronischen Format» zu erhalten oder an Dritte weiterzuleiten.
- Neue Meldepflicht bei Verletzungen der Datensicherheit â insbesondere bei Verletzungen von Persönlichkeits- und Grundrechten.
- Der EDĂB erhĂ€lt ein VerfĂŒgungsrecht: Er kann bei Bedarf anordnen, die Datenverarbeitung anzupassen oder einzustellen.
- Bisher galt das DSG auch fĂŒr Daten bestimmter juristischer Personen wie kaufmĂ€nnische Gesellschaften oder Vereine.
- «Genetische» und «biometrische» Daten waren nicht erfasst.
- Daten mussten nicht per Voreinstellung anonymisiert oder gelöscht werden.
- Es gab keine konkrete Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt die Informationspflicht zu erfĂŒllen ist.
- Nur Bundesorgane waren zur Datenschutz-FolgenabschÀtzung verpflichtet.
- Die Aufbewahrungsdauer â oder Kriterien dazu â war kein Teil der Mindestinformationen.
- Nutzer konnten ihre Daten abfragen, Format und Weiterleitung waren im DSG aber nicht klar geregelt.
- Artikel 24 zur Meldepflicht war neu â konkrete Regelungen fehlten bisher vollstĂ€ndig.
- Der EDĂB hatte lediglich das Recht, Empfehlungen auszusprechen.