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Der datenschutzkonforme Einsatz von Google Analytics in Europa

Geschrieben von
Roger Klein
Trust Tokens

Die nordrhein-westfĂ€lische Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit) hat sich mit einer Pressemitteilung anderen Aufsichtsbehörden angeschlossen – konkret beim Thema Tracking-Tools wie Google Analytics. Die Datenschutzbehörden sind sich ĂŒberwiegend einig: Die Verwendung solcher Tools setzt eine vorherige Einwilligung der Nutzer voraus.

Diese Einwilligung bedeutet, dass Besuchende einer Website der Cookie-Verwendung zustimmen mĂŒssen, bevor das Tracking startet. Technisch setzt man das mit sogenannten Cookie Walls um. Im Unterschied zum klassischen Cookie-Banner beginnt das Tracking dort erst nach aktiver Zustimmung. Innerhalb einer Cookie Wall werden funktionale Cookies, Marketing-Cookies und Analyse-Cookies kategorisiert zusammengefĂŒhrt – mit dem Ziel, die Verwaltung ĂŒbersichtlich zu halten.

Möglichkeiten zu Konfiguration des Tracking

Diese pauschalen Aussagen der Datenschutzbehörden lassen ausser Acht, dass sich einzelne Tracking-Tools in sehr unterschiedlichem Mass datenschutzkonform konfigurieren lassen.

Aus der Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts fĂŒr Datenschutzaufsicht lĂ€sst sich schliessen, dass konkrete Konfigurationen eingesetzter Tools bei der Beurteilung rechtmĂ€ssiger Anwendung unter gewissen UmstĂ€nden berĂŒcksichtigt werden können. Nutzt man Funktionen, die eine Einwilligung erfordern, darf man diese ohne aktive Einwilligung schlicht nicht verwenden.

Bemerkenswert: Anders als andere Pressemitteilungen bezieht sich diese auf die einzelnen Funktionen – nicht bloss auf den Einsatz von Tracking-Tools als Ganzes. Offen bleibt die Frage, welche Funktionen genau gemeint sind und ob Google Analytics explizit eingeschlossen ist. Daraus ergibt sich eine naheliegende Folgefrage: WĂŒrden Aufsichtsbehörden den Einsatz datenmindernder Tracking-Tools unter einer anderen Rechtsgrundlage als der aktiven Einwilligung im Einzelfall akzeptieren?

Die AbwÀgung der Interessen als rechtliche Grundlage

Die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden fĂŒr Anbieter von Telemedien“ benennt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO die InteressenabwĂ€gung als mögliche Rechtsgrundlage fĂŒr Tracking-Tools. Ob sie im konkreten Fall anwendbar ist, hĂ€ngt von einer PrĂŒfung in drei Stufen ab:

  1. Liegt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder Dritter vor?
  2. Ist die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall zur Interessenwahrnehmung notwendig?
  3. Überwiegen die eigenen Interessen gegenĂŒber den Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechten der betroffenen Person?

Besonders Punkt 2 verdient Aufmerksamkeit: Gibt es mildere, gleich effektive Instrumente? Die Datenverarbeitung muss durchgehend auf das nötige Mass beschrÀnkt bleiben. Tracking-Tools auf Basis des berechtigten Interesses kommen daher nur bei entsprechend datenschutzkonformer Konfiguration infrage.

Hinzu kommt: Die InteressenabwĂ€gung muss dokumentiert sein – transparent, mit Informationen ĂŒber die betroffenen Nutzenden, und sichtbar in der DatenschutzerklĂ€rung. Den Nutzenden muss jederzeit ein Widerspruchsrecht eingerĂ€umt werden. Dieses Opt-out sollte in der DatenschutzerklĂ€rung ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt sein.

Datenschutzkonforme Einstellungsoptionen von Google Analytics

Google Analytics bietet verschiedene Einstellungsoptionen zur Datenverarbeitung. Die InteressenabwÀgung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO kommt als alternative Rechtsgrundlage nur dann infrage, wenn die Einstellungen so datensparend wie möglich gewÀhlt wurden. Empfehlenswert ist folgende Konfiguration:

  1. Schliess mit Google die aktuelle Version des Auftragsverarbeitungsvertrags und den Zusatz zur Datenverarbeitung fĂŒr Google Analytics ab.
  2. Aktiviere die IP-Anonymisierung.
  3. Verzichte auf die User-ID-Funktion. Sie erlaubt ein effektiveres, gerĂ€teĂŒbergreifendes Tracking der Nutzenden. Aus Datenschutzsicht ist dieses Cross-Device-Tracking besonders kritisch – bei Google Universal Analytics war es in der Voreinstellung aktiv.
  4. Deaktiviere die Zielgruppenfunktion (Remarketing). Du findest sie unter den Optionen der Properties.
  5. Implementiere das Deaktivierungs-Addon, damit Nutzende in allen gÀngigen Desktop-Browsern der Datenerfassung widersprechen können (Opt-out).
  6. Implementiere ausserdem Opt-out-Cookies, damit Nutzende das Tracking durch Google Analytics auch mobil per Klick unterbinden können. Wie du dieses JavaScript (Disabling Tracking) umsetzt, erklÀrt eine Anleitung von Google.
  7. Deaktiviere ProduktverknĂŒpfungen.
  8. Schalte die Datenfreigabe an Google ab. Damit entfĂ€llt die gemeinsame Verantwortung (Joint Controllership) mit Google. Zur ErklĂ€rung: Über Google Analytics erhĂ€lt Google Zugriff auf die erfassten Daten und nutzt sie fĂŒr Produktverbesserungen. Bei aktivierter Freigabe entsteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Umgang mit diesen Daten.
  9. Lies dir die DatenschutzerklÀrung von Google durch.
  10. BeschrĂ€nke die Datenspeicherungsdauer auf das notwendige Minimum von 14 Monaten. Deaktiviere ausserdem die Option «Bei neuer AktivitĂ€t zurĂŒcksetzen».

Auch die Best-Practices-Einstellungsoptionen sind empfehlenswert, um den Versand personenbezogener Daten zu vermeiden. StĂŒtzt man den Analytics-Einsatz auf die aktive Einwilligung der Nutzenden, lĂ€sst sich damit dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit entsprechen.

Was Google Analytics datenschutzkonform macht – und wo das Restrisiko bleibt

Wer diese Massnahmen umsetzt, hat eine realistische Chance, das berechtigte Interesse im Rahmen der InteressenabwĂ€gung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gegenĂŒber Aufsichtsbehörden – oder im Streitfall vor Gericht – geltend zu machen. Ohne vorherige Einwilligung bleibt der Analytics-Einsatz jedoch immer mit einem Restrisiko verbunden: Die meisten Aufsichtsbehörden handhaben den Datenschutz streng, und ein Cookie wird in jedem Fall gesetzt.

Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Planet49 (I ZR 7/16) erwartet. Der BGH griff darin die vom EuropÀischen Gerichtshof beantworteten Vorlagefragen auf (C-673/17, Urteil vom 01.10.2019) und entschied, in welchen FÀllen eine aktive Einwilligung tatsÀchlich erforderlich ist.

Klarheit könnte auch die E-Privacy-Verordnung bringen. Der Rat der EU hat einen ĂŒberarbeiteten Entwurf vorgelegt, der Art. 8 – der den Einsatz von Tracking-Tools regelt – anpassen soll. Die InteressenabwĂ€gung soll darin als alternative Rechtsgrundlage verankert werden. Ob sich das durchsetzt, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch offen.

Themen: GoogleRecht

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Über die Person

Roger Klein

GeschĂ€ftsfĂŒhrer dataloft GmbH. WordPress seit Version 3, Frauenfeld. Verantwortet bei dataloft Strategie, Architektur und KI-Integration. Baut mit Mattes und Elena rundum.dog, die grösste deutschsprachige Hunde-Wissensplattform.

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