Die nordrhein-westfĂ€lische Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragte fĂŒr Datenschutz und Informationsfreiheit) hat sich mit einer Pressemitteilung anderen Aufsichtsbehörden angeschlossen â konkret beim Thema Tracking-Tools wie Google Analytics. Die Datenschutzbehörden sind sich ĂŒberwiegend einig: Die Verwendung solcher Tools setzt eine vorherige Einwilligung der Nutzer voraus.
Diese Einwilligung bedeutet, dass Besuchende einer Website der Cookie-Verwendung zustimmen mĂŒssen, bevor das Tracking startet. Technisch setzt man das mit sogenannten Cookie Walls um. Im Unterschied zum klassischen Cookie-Banner beginnt das Tracking dort erst nach aktiver Zustimmung. Innerhalb einer Cookie Wall werden funktionale Cookies, Marketing-Cookies und Analyse-Cookies kategorisiert zusammengefĂŒhrt â mit dem Ziel, die Verwaltung ĂŒbersichtlich zu halten.
Möglichkeiten zu Konfiguration des Tracking
Diese pauschalen Aussagen der Datenschutzbehörden lassen ausser Acht, dass sich einzelne Tracking-Tools in sehr unterschiedlichem Mass datenschutzkonform konfigurieren lassen.
Aus der Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts fĂŒr Datenschutzaufsicht lĂ€sst sich schliessen, dass konkrete Konfigurationen eingesetzter Tools bei der Beurteilung rechtmĂ€ssiger Anwendung unter gewissen UmstĂ€nden berĂŒcksichtigt werden können. Nutzt man Funktionen, die eine Einwilligung erfordern, darf man diese ohne aktive Einwilligung schlicht nicht verwenden.
Bemerkenswert: Anders als andere Pressemitteilungen bezieht sich diese auf die einzelnen Funktionen â nicht bloss auf den Einsatz von Tracking-Tools als Ganzes. Offen bleibt die Frage, welche Funktionen genau gemeint sind und ob Google Analytics explizit eingeschlossen ist. Daraus ergibt sich eine naheliegende Folgefrage: WĂŒrden Aufsichtsbehörden den Einsatz datenmindernder Tracking-Tools unter einer anderen Rechtsgrundlage als der aktiven Einwilligung im Einzelfall akzeptieren?
Die AbwÀgung der Interessen als rechtliche Grundlage
Die âOrientierungshilfe der Aufsichtsbehörden fĂŒr Anbieter von Telemedien“ benennt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO die InteressenabwĂ€gung als mögliche Rechtsgrundlage fĂŒr Tracking-Tools. Ob sie im konkreten Fall anwendbar ist, hĂ€ngt von einer PrĂŒfung in drei Stufen ab:
- Liegt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder Dritter vor?
- Ist die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall zur Interessenwahrnehmung notwendig?
- Ăberwiegen die eigenen Interessen gegenĂŒber den Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechten der betroffenen Person?
Besonders Punkt 2 verdient Aufmerksamkeit: Gibt es mildere, gleich effektive Instrumente? Die Datenverarbeitung muss durchgehend auf das nötige Mass beschrÀnkt bleiben. Tracking-Tools auf Basis des berechtigten Interesses kommen daher nur bei entsprechend datenschutzkonformer Konfiguration infrage.
Hinzu kommt: Die InteressenabwĂ€gung muss dokumentiert sein â transparent, mit Informationen ĂŒber die betroffenen Nutzenden, und sichtbar in der DatenschutzerklĂ€rung. Den Nutzenden muss jederzeit ein Widerspruchsrecht eingerĂ€umt werden. Dieses Opt-out sollte in der DatenschutzerklĂ€rung ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt sein.
Datenschutzkonforme Einstellungsoptionen von Google Analytics
Google Analytics bietet verschiedene Einstellungsoptionen zur Datenverarbeitung. Die InteressenabwÀgung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO kommt als alternative Rechtsgrundlage nur dann infrage, wenn die Einstellungen so datensparend wie möglich gewÀhlt wurden. Empfehlenswert ist folgende Konfiguration:
- Schliess mit Google die aktuelle Version des Auftragsverarbeitungsvertrags und den Zusatz zur Datenverarbeitung fĂŒr Google Analytics ab.
- Aktiviere die IP-Anonymisierung.
- Verzichte auf die User-ID-Funktion. Sie erlaubt ein effektiveres, gerĂ€teĂŒbergreifendes Tracking der Nutzenden. Aus Datenschutzsicht ist dieses Cross-Device-Tracking besonders kritisch â bei Google Universal Analytics war es in der Voreinstellung aktiv.
- Deaktiviere die Zielgruppenfunktion (Remarketing). Du findest sie unter den Optionen der Properties.
- Implementiere das Deaktivierungs-Addon, damit Nutzende in allen gÀngigen Desktop-Browsern der Datenerfassung widersprechen können (Opt-out).
- Implementiere ausserdem Opt-out-Cookies, damit Nutzende das Tracking durch Google Analytics auch mobil per Klick unterbinden können. Wie du dieses JavaScript (Disabling Tracking) umsetzt, erklÀrt eine Anleitung von Google.
- Deaktiviere ProduktverknĂŒpfungen.
- Schalte die Datenfreigabe an Google ab. Damit entfĂ€llt die gemeinsame Verantwortung (Joint Controllership) mit Google. Zur ErklĂ€rung: Ăber Google Analytics erhĂ€lt Google Zugriff auf die erfassten Daten und nutzt sie fĂŒr Produktverbesserungen. Bei aktivierter Freigabe entsteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Umgang mit diesen Daten.
- Lies dir die DatenschutzerklÀrung von Google durch.
- BeschrĂ€nke die Datenspeicherungsdauer auf das notwendige Minimum von 14 Monaten. Deaktiviere ausserdem die Option «Bei neuer AktivitĂ€t zurĂŒcksetzen».
Auch die Best-Practices-Einstellungsoptionen sind empfehlenswert, um den Versand personenbezogener Daten zu vermeiden. StĂŒtzt man den Analytics-Einsatz auf die aktive Einwilligung der Nutzenden, lĂ€sst sich damit dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit entsprechen.
Was Google Analytics datenschutzkonform macht â und wo das Restrisiko bleibt
Wer diese Massnahmen umsetzt, hat eine realistische Chance, das berechtigte Interesse im Rahmen der InteressenabwĂ€gung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gegenĂŒber Aufsichtsbehörden â oder im Streitfall vor Gericht â geltend zu machen. Ohne vorherige Einwilligung bleibt der Analytics-Einsatz jedoch immer mit einem Restrisiko verbunden: Die meisten Aufsichtsbehörden handhaben den Datenschutz streng, und ein Cookie wird in jedem Fall gesetzt.
Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Planet49 (I ZR 7/16) erwartet. Der BGH griff darin die vom EuropÀischen Gerichtshof beantworteten Vorlagefragen auf (C-673/17, Urteil vom 01.10.2019) und entschied, in welchen FÀllen eine aktive Einwilligung tatsÀchlich erforderlich ist.
Klarheit könnte auch die E-Privacy-Verordnung bringen. Der Rat der EU hat einen ĂŒberarbeiteten Entwurf vorgelegt, der Art. 8 â der den Einsatz von Tracking-Tools regelt â anpassen soll. Die InteressenabwĂ€gung soll darin als alternative Rechtsgrundlage verankert werden. Ob sich das durchsetzt, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels noch offen.