Seit dem 20. Juni 2025 gilt in der Europäischen Union die neue Ökodesignverordnung – sie schreibt mit der sogenannten EU Updatepflicht für Smartphones und Tablets eine Updategarantie von fünf Jahren vor. Ziel: die Lebensdauer der Geräte verlängern und Elektroschrott reduzieren. Für Konsumenten bedeutet das mehr Sicherheit und eine längere Nutzungsdauer. In der Praxis zeigt sich aber, dass viele Hersteller die Vorgabe noch nicht konsequent umsetzen – es gibt allerdings positive Ausnahmen.
Die neue EU-Ökodesignverordnung
Die Verordnung schreibt vor, dass Hersteller von Smartphones und Tablets für mindestens fünf Jahre nach Ende des offiziellen Verkaufs eines Modells kostenlose Updates bereitstellen müssen.
Dazu gehören Sicherheitsupdates ebenso wie Funktions- oder Betriebssystemaktualisierungen.
Geräte sollen dadurch länger aktuell, sicher und funktionstüchtig bleiben – statt nach kurzer Zeit veraltet zu sein und entsorgt zu werden.
Hintergründe der Gesetzesänderung
Die EU verfolgt mit der Ökodesignverordnung zwei zentrale Ziele:
- Reduzierung von Elektroschrott: Smartphones und Tablets werden häufig nach wenigen Jahren ersetzt, obwohl sie technisch noch einwandfrei funktionieren. Längere Updatezyklen sollen die Nutzungsdauer verlängern.
- Erhöhung der Sicherheit: Sicherheitslücken in veralteten Betriebssystemen stellen ein Risiko für Nutzer dar. Verpflichtende Updates sollen diese Risiken minimieren.
Was in der Schweiz gilt
Offiziell gilt die EU Updatepflicht nicht für die Schweiz – sie ist kein EU-Mitglied. Viele Hersteller orientieren sich bei ihren Updatezyklen aber an europäischen Standards, sodass die Regelungen de facto auch Schweizer Nutzerinnen und Nutzer betreffen können.
Wer auf längere Updates Wert legt, sollte sich deshalb vor dem Kauf informieren.
Schlupflöcher in der EU Updatepflicht
Rechtlich ist die Verordnung teilweise schwammig formuliert – besonders in der englischen Originalfassung, wo das Wort «if» eine gewisse Freiwilligkeit suggeriert.
Professor Malte Kramme von der Universität Hannover sieht darin juristische Schlupflöcher, betont aber, dass eine bindende Updatepflicht aus Sicht des Gesetzgebers sehr wohl intendiert war.
Besonders auffällig sind Einsteigermodelle von Motorola wie das Moto G57 Power, G17 Power oder G17: laut Herstellerangaben erhalten sie nur zwei bis drei Jahre Sicherheitsupdates und keine neuen Android-Versionen. Motorolas Begründung – die Ökodesignverordnung enthalte keine klare Verpflichtung zur Dauer, sondern nur zur Kostenlosigkeit, falls überhaupt Updates angeboten werden – ist juristisch umstritten.
EU Updatepflicht: Inwiefern sich die Hersteller sich daran halten
Die EU-Vorgabe sieht seit 20. Juni 2025 5 Jahre kostenlose Updates (Android & Sicherheitspatches) nach Verkaufsende (also dem Zeitpunkt, ab dem das Modell offiziell nicht mehr direkt vom Hersteller auf den Markt gebracht wird) vor.
So sehen die Updatezyklen der wichtigsten Smartphone-Hersteller im Vergleich zur EU Updatepflicht aus – grüne Häkchen zeigen ausreichend lange Updates, Warn-Dreiecke kurze Zyklen.
| Hersteller | Topmodelle Update-Dauer | Mittelklasse/Einsteiger-Modelle Update-Dauer |
|---|---|---|
| ✅ 7 Jahre | ✅ 7 Jahre | |
| Samsung | ✅ 7 Jahre | ✅ 6 Jahre |
| Honor | ✅ 7 Jahre | ✅ 6 Jahre |
| Xiaomi | ⚠️ 4–5 Jahre | ⚠️ 4 Jahre |
| Oppo / OnePlus | ⚠️ 4-5 Jahre | ✅ 5 Jahre |
| Nothing | ✅ 5 Jahre | – |
| Motorola | ✅ 7 Jahre | ⚠️ 2–3 Jahre |
| Gigaset / TCL | ⚠️ 2 Jahre | – |
💡 Legende:
✅ = Updatezeit entspricht oder übertrifft EU-Vorgabe (≥5 Jahre)
⚠️ = Updatezeit liegt unter EU-Vorgabe (<5 Jahre)
Ausblick
Die EU Updatepflicht soll Smartphones und Tablets sicherer und langlebiger machen – und Elektroschrott reduzieren. In der Praxis gibt es aber deutliche Unterschiede zwischen den Herstellern, vor allem bei Einsteigermodellen.
Wer auf lange Updatezyklen Wert legt, sollte die Herstellerangaben genau prüfen. Topmodelle von Google, Samsung oder Honor bieten deutlich mehr als die gesetzliche Mindestfrist.
Bei Modellen mit kurzer Updategarantie besteht die Chance, dass Hersteller künftig nachbessern müssen – falls Gerichte die schwammigen Formulierungen der EU-Ökodesignverordnung klarstellen.