Gewährleistung und Garantie werden im Alltag oft gleichgesetzt. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei völlig unterschiedliche Dinge. Während die gesetzliche Gewährleistung auf den gesetzlichen Mängelrechten des Käufers beruht, ist eine Garantie grundsätzlich eine zusätzliche freiwillige Zusage.
Welche Rechte Käufer haben, unterscheidet sich zudem zwischen Deutschland und der Schweiz. Auch bei der Frage, wie lange Ansprüche bestehen, wer für einen Mangel einstehen muss und ob Händler die gesetzlichen Regelungen verändern dürfen, gibt es wichtige Unterschiede.
Dieser Artikel erklärt die Regelungen in Deutschland und der Schweiz und stellt die wichtigsten Unterschiede direkt gegenüber. Ausserdem geht es um das neue EU-weite Hinweis- und Kennzeichnungssystem, das ab dem 27. September 2026 für gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestimmte Haltbarkeitsgarantien gilt.
Was bedeutet Gewährleistung?
Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel an einer gekauften Sache. Deshalb spricht man auch von gesetzlicher Mängelhaftung.
Regelungen für Gewährleistung in Deutschland
Die gesetzliche Mängelhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 433 BGB muss der Verkäufer dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Was als Sachmangel gilt, regelt insbesondere § 434 BGB. Eine Sache muss unter anderem die vereinbarte Beschaffenheit haben und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen. Auch die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit können eine Rolle spielen.
Stellt sich heraus, dass die Ware mangelhaft ist, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte aus § 437 BGB zu. Dazu gehört zunächst die Nacherfüllung. Der Käufer kann grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen ausserdem eine Minderung des Kaufpreises, der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz in Betracht.
Für die meisten Kaufgegenstände beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (§ 438 BGB). Für bestimmte Fälle gelten andere Fristen, etwa bei Bauwerken.
Für Verbraucher ist ausserdem die Beweislastumkehr nach § 477 BGB wichtig. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrübergang ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war
Regelungen für Gewährleistung in der Schweiz
In der Schweiz ist die gesetzliche Gewährleistung im Obligationenrecht (OR) geregelt, insbesondere in den Artikeln 197 ff. OR. Der Verkäufer haftet grundsätzlich dafür, dass die verkaufte Sache die zugesicherten Eigenschaften besitzt und keine Mängel aufweist, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern.
Ein wichtiger Unterschied zu Deutschland besteht bei der Prüfung und Mängelanzeige. Nach Art. 201 OR muss der Käufer die Ware nach der Ablieferung möglichst rasch prüfen. Werden Mängel festgestellt, muss er sie dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Wer einen erkennbaren Mangel nicht rechtzeitig meldet, kann seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte verlieren.
Für die Gewährleistungsansprüche sieht Art. 210 OR grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache vor. Bei Konsumentenverträgen darf die zweijährige Frist für neue Waren nicht verkürzt werden. Bei bereits gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung auf mindestens ein Jahr möglich.
Eine weitere Besonderheit des Schweizer Rechts ist, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen grundsätzlich dispositiv sind. Das bedeutet, dass die Vertragsparteien von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen können. Im Konsumentenrecht gibt es dabei jedoch wichtige Grenzen.
Was bedeutet Garantie?
Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage des Händlers oder Herstellers. Sie verpflichtet den Garantiegeber dazu, für bestimmte Eigenschaften, die Haltbarkeit einer Sache oder bestimmte Folgen eines Defekts einzustehen. Im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung entsteht der Anspruch nicht aufgrund der gesetzlichen Mängelhaftung, sondern aufgrund der jeweiligen Garantievereinbarung.
Eine Garantie kann beispielsweise für einen bestimmten Zeitraum gelten und eine kostenlose Reparatur oder einen Austausch versprechen. Entscheidend ist immer, was genau in der Garantie zugesagt wurde.
Wer eine Garantie anbietet, muss klar zwischen der freiwilligen Garantieleistung und den ohnehin bestehenden gesetzlichen Rechten unterscheiden. Eine Garantie kann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ergänzen, aber nicht einfach mit ihnen gleichgesetzt werden.
Regelungen in Deutschland
In Deutschland ist die Garantie in § 443 BGB geregelt. Danach übernimmt der Garantiegeber eine freiwillige Verpflichtung, für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache oder dafür einzustehen, dass die Sache während eines bestimmten Zeitraums bestimmte Eigenschaften behält.
Tritt der entsprechende Garantiefall ein, kann der Käufer die in der Garantieerklärung vorgesehenen Leistungen verlangen. Das kann beispielsweise die Reparatur oder der Ersatz der Sache sein.
Eine Garantie kann vom Verkäufer, Hersteller oder einem anderen Garantiegeber übernommen werden. Entscheidend ist daher, wer in der Garantieerklärung als Garantiegeber genannt wird.
Für Verbraucher gelten bei einer Garantieerklärung bestimmte Informationsanforderungen. Nach § 479 BGB muss die Garantieerklärung unter anderem einfach und verständlich verfasst sein und einen Hinweis darauf enthalten, dass die gesetzlichen Mängelrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Die Dauer einer Garantie ist nicht automatisch auf zwei Jahre begrenzt. Hersteller oder Händler können beispielsweise eine Garantie von drei, fünf oder mehr Jahren anbieten. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen.
Regelungen in der Schweiz
Auch in der Schweiz ist eine Garantie grundsätzlich eine freiwillige vertragliche Zusage. Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung gibt es keine allgemeine gesetzliche Garantiepflicht für gekaufte Waren.
Ob eine Garantie besteht, wie lange sie gilt und welche Leistungen sie umfasst, richtet sich nach der jeweiligen Garantievereinbarung. Auch Ausschlüsse und Voraussetzungen können Bestandteil der Garantiebedingungen sein.
Bei einer Herstellergarantie ist der Hersteller der Garantiegeber. Bei einer Händlergarantie steht dagegen der Verkäufer selbst für die zugesagte Leistung ein. Der Garantieanspruch richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, der die Garantie abgegeben hat.
Die Garantie ist dabei von der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer zu unterscheiden. Ein Hersteller kann freiwillig eine Garantie anbieten, ohne dadurch automatisch zum gesetzlichen Gewährleistungsschuldner zu werden. Bestehen gesetzliche Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag, richten diese sich grundsätzlich gegen den Verkäufer.
Auch in der Schweiz kann eine Garantie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen. Ein Hersteller kann beispielsweise eine längere Haltbarkeit versprechen oder bestimmte Reparaturen für einen festgelegten Zeitraum kostenlos übernehmen. Wie weit diese Zusage reicht, ergibt sich aus den konkreten Garantiebedingungen.
Vorsicht, Garantie ist nicht gleich Garantie
Bei einer Garantie lohnt sich ein genauer Blick auf die Formulierung. Eine Aussage wie „5 Jahre Garantie“ sagt allein noch nicht aus, welche Leistung tatsächlich versprochen wird.
Wichtig sind insbesondere folgende Fragen:
- Wer ist der Garantiegeber?
- Wie lange gilt die Garantie?
- Was genau wird garantiert? (Welche Schäden oder Defekte sind abgedeckt und Welche Leistungen werden im Garantiefall erbracht?)
- Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein?
- Gibt es Ausschlüsse oder Einschränkungen?
Gerade bei einer beworbenen Garantie ist deshalb nicht nur auf die Jahreszahl zu achten. Eine fünfjährige Garantie mit zahlreichen Ausschlüssen hat einen anderen Leistungsumfang als eine umfassende Haltbarkeitsgarantie über denselben Zeitraum.
Für Verbraucher ist zudem wichtig, zwischen gesetzlichem Anspruch und freiwilliger Zusatzleistung zu unterscheiden: Die gesetzliche Gewährleistung beruht auf dem Kaufvertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Die Garantie beruht auf einer zusätzlichen Zusage des jeweiligen Garantiegebers.
Gewährleistung und Garantie in DE und CH im direkten Vergleich
Deutschland und die Schweiz haben also beide eine gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel. Auch die Garantie gibt es in beiden Ländern als zusätzliche freiwillige Zusage. Trotzdem sind die jeweiligen Regelungen nicht identisch.
Besonders deutlich werden die Unterschiede bei der Mängelanzeige, der Beweislast und der Möglichkeit, gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen vertraglich zu verändern.
| Thema | Deutschland | Schweiz |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 433 ff. | Obligationenrecht (OR), insbesondere Art. 197 ff. |
| Gesetzliche Mängelhaftung | Verkäufer haftet für Sach- und Rechtsmängel | Verkäufer haftet für zugesicherte Eigenschaften und gesetzlich relevante Mängel |
| Grundsätzliche Verjährungsfrist | 2 Jahre ab Ablieferung (bei den meisten beweglichen Sachen) | 2 Jahre ab Ablieferung (bei den meisten Waren) |
| Prüfung der Ware | Keine allgemeine Pflicht des Verbrauchers zur unverzüglichen Prüfung | Käufer muss die Ware möglichst rasch prüfen |
| Mängelanzeige | Keine allgemeine sofortige Rügepflicht im Verbrauchsgüterkauf | Entdeckte Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich angezeigt werden |
| Beweislastumkehr | Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, gilt im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich die gesetzliche Vermutung zugunsten des Verbrauchers | Keine entsprechende allgemeine einjährige Beweislastumkehr |
| Rechte bei Mängeln | Zunächst grundsätzlich Nacherfüllung; danach je nach Voraussetzungen unter anderem Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz | Je nach Voraussetzungen insbesondere Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung |
| Vertragliche Abweichungen | Im Verbraucherschutz gelten zahlreiche zwingende Vorgaben und Einschränkungen für AGB | Gewährleistungsbestimmungen sind grundsätzlich weitgehend dispositiv, u.a. mit zwingenden Grenzen im Konsumentenrecht |
| Garantie | Freiwillige zusätzliche Zusage, bspw. durch Hersteller oder Verkäufer | Freiwillige zusätzliche vertragliche Zusage |
| Wer haftet bei Gewährleistung? | Grundsätzlich der Verkäufer | Grundsätzlich der Verkäufer |
| Wer haftet bei Garantie? | Der jeweilige Garantiegeber, bspw. Hersteller oder Verkäufer | Der jeweilige Garantiegeber, bspw. Hersteller oder Verkäufer |
Das neue EU-Gewährleistungslabel
Ab dem 27. September 2026 gelten in der EU neue Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung und zu bestimmten freiwilligen Haltbarkeitsgarantien. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt Vorgaben für zwei neue Label fest: eines für die gesetzliche Gewährleistung und ein eigenes Label für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien.
Diese Label enthalten u.a. ein Symbol für die garantierte Haltbarkeit, die Dauer der Garantie, einen visuellen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und einen QR-Code mit weiterführenden Informationen.
Für Händler bedeutet die neue Regelung vor allem zusätzliche Informationspflichten. Wer Produkte mit einer entsprechenden Herstellergarantie verkauft, muss darauf achten, dass die vorgeschriebenen Informationen korrekt und gut sichtbar dargestellt werden. Das betrifft auch den Onlinehandel.
Mehr zum neuen EU-Gewährleistungslabel und den konkreten Vorgaben für Händler findest Du in unserem ausführlichen Beitrag: Stichtag 27.09.2026: Das EU-Garantie & Gewährleistungslabel, was für Webshops gilt
Schweizer Unternehmen, die Waren an Verbraucher in der EU verkaufen, müssen prüfen, ob ihr Geschäftsmodell unter die europäischen Verbraucherschutzvorschriften fällt und welche Informationspflichten daraus entstehen.
FAQ zu Gewährleistung und Garantie
Was bedeutet Beweislastumkehr?
In Deutschland wird bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss diese Vermutung widerlegen, wenn er nicht für den Mangel einstehen möchte. Nach Ablauf eines Jahres liegt die Beweislast beim Käufer. In der Schweiz gibt es hingegen keine allgemeine Beweislastumkehr, hier muss grundsätzlich der Käufer das Vorliegen eines entsprechenden Mangels nachweisen.
Was bedeutet „dispositiv“?
Eine gesetzliche Regelung ist dispositiv, wenn die Vertragsparteien grundsätzlich davon abweichen und eine andere Vereinbarung treffen dürfen. Im Schweizer Kaufrecht betrifft das auch grosse Teile der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Es gibt jedoch gesetzliche Grenzen, insbesondere im Konsumentenrecht.
Inwiefern dürfen Händler die gesetzliche Gewährleistung ändern?
Händler können in der Schweiz grundsätzlich vertraglich oder über ihre AGB von dispositiven Gewährleistungsregeln abweichen. Das bedeutet aber nicht, dass sie die gesetzlichen Rechte von Konsumenten beliebig ausschliessen oder verkürzen dürfen. Für bestimmte Bereiche gelten zwingende gesetzliche Vorgaben.
Welche Änderungen an gesetzlicher Gewährleistung wären unzulässig?
Unzulässig sind insbesondere Vereinbarungen, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstossen. Bei Konsumentenverträgen darf beispielsweise die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist für neue Waren nicht verkürzt werden. Auch ein pauschaler Ausschluss gesetzlich zwingender Rechte ist nicht ohne Weiteres wirksam.
An wen richten sich die Ansprüche: Händler oder Hersteller?
Gesetzliche Gewährleistungsansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Verkäufer, mit dem der Kaufvertrag geschlossen wurde. Ein Garantieanspruch richtet sich dagegen gegen den jeweiligen Garantiegeber. Das kann beispielsweise der Hersteller oder der Händler sein. Wer für eine Garantie einstehen muss, ergibt sich aus der Garantieerklärung und den Garantiebedingungen.
Wie mache ich Gewährleistungs- oder Garantieansprüche am besten geltend?
Dokumentiere den Mangel möglichst genau und bewahre Kaufbeleg, Rechnung und Garantieunterlagen auf. Wende Dich bei einem gesetzlichen Mangel an den Verkäufer und beschreibe den Defekt möglichst konkret. In der Schweiz solltest Du einen entdeckten Mangel zudem unverzüglich anzeigen, weil Art. 201 OR eine möglichst rasche Prüfung und sofortige Mängelanzeige verlangt. Eine schriftliche Mitteilung ist sinnvoll, damit Du später nachweisen kannst, wann und wie Du den Mangel gemeldet hast. Bei einer Garantie solltest Du zusätzlich die Garantiebedingungen prüfen. Sie legen fest, wer Ansprechpartner ist, welche Schäden abgedeckt sind und welche Leistung im Garantiefall versprochen wird.
Quellen & Weiterführende Informationen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesamtübersicht: Enthält insbesondere §§ 433 ff. zu Kaufvertrag, Sachmängeln, Mängelrechten, Verjährung, Garantie und Verbrauchsgüterkauf. (§ 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag; § 434 BGB – Sachmangel; §§ 437 und 438 BGB – Rechte bei Mängeln und Verjährung; § 443 BGB – Garantie; § 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen; § 477 BGB – Beweislastumkehr und weitere)
https://www.fedlex.admin.ch/ Obligationenrecht (OR), Art. 197 ff. Gesetzliche Grundlage der kaufrechtlichen Gewährleistung in der Schweiz, insbesondere für Mängel, Prüfung und Mängelrüge, Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung und Verjährung.
https://www.seco.admin.ch/de/probleme-nach-dem-kauf SECO – Probleme nach dem Kauf: Offizielle Information des Staatssekretariats für Wirtschaft zu Sachmängeln, Mängelanzeige, Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung und der zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 197 ff. und Art. 210 OR.
https://eur-lex.europa.eu/ Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Regelt die konkrete Gestaltung und den Inhalt sowohl des harmonisierten Hinweises auf die gesetzliche Gewährleistung als auch des Labels für die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Die Anwendung beginnt am 27. September 2026.