Zum Inhalt springen

Schweizer Firma, deutsche Kunden: Welches Recht gilt beim Onlinehandel?

Geschrieben von
Miriam Schäfer
Google Shoploop

Eine Website kennt keine Landesgrenzen. Ein Schweizer Unternehmen kann seine Produkte oder Dienstleistungen online problemlos auch Kunden in Deutschland, Österreich oder anderen Ländern anbieten. Doch rechtlich ist die Sache weniger grenzenlos: Sobald ein Onlineangebot gezielt Kunden im Ausland erreicht, stellt sich die Frage, welches Recht für den Vertrag gilt.

Reicht es aus, dass das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat? Oder kann für einen deutschen Kunden trotzdem deutsches Verbraucherrecht gelten? Und welche Rolle spielen dabei Faktoren wie Liefergebiete, Preise, Werbung oder speziell auf einen bestimmten Markt ausgerichtete Angebote?

Gerade für Onlineshops, Abomodelle und andere online abgeschlossene Verträge hat diese Frage praktische Folgen. Denn je nach Konstellation müssen Unternehmen neben den Schweizer Vorgaben auch ausländische Verbraucherschutzregeln berücksichtigen.

Schweizer Unternehmen mit Kunden im Ausland: Welches Recht gilt?

Für Schweizer Unternehmen mit Kunden im Ausland gilt nicht automatisch Schweizer Recht. Bei grenzüberschreitenden Verträgen kann auch das Recht des Landes relevant werden, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – insbesondere bei Verträgen mit privaten Verbrauchern.

Entscheidend ist dabei unter anderem, ob das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit gezielt auf das Land des Kunden ausrichtet. Ein Schweizer Onlineshop, der beispielsweise ausdrücklich nach Deutschland liefert, deutsche Kunden gezielt anspricht oder sein Angebot speziell für den deutschen Markt gestaltet, löst damit andere rechtliche Anforderungen aus als ein Angebot, das lediglich aus dem Ausland erreichbar ist.

Dabei ist wichtig, zwischen dem anwendbaren Recht und dem Gerichtsstand zu unterscheiden. Die Frage, welches Recht für einen Vertrag gilt, ist nicht identisch mit der Frage, welches Gericht im Streitfall zuständig wäre.

Für Schweizer Unternehmen mit internationalen Kunden lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die konkrete Ausgestaltung des eigenen Onlineangebots.

Je nachdem, an wen sich das Angebot richtet und welche Art von Vertrag abgeschlossen wird, werden neben den Schweizer Vorgaben auch zwingende Vorschriften des jeweiligen Zielmarktes relevant.

Wann wird ausländisches Recht relevant? Das Prinzip der Marktausrichtung

Dass ein Kunde im Ausland sitzt, reicht allein noch nicht aus, damit automatisch das Recht seines Landes gilt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit auf den betreffenden ausländischen Markt ausrichtet.

Eine rein technische Erreichbarkeit der Website ist dafür in der Regel nicht ausreichend. Anders kann es aussehen, wenn ein Unternehmen gezielt Kunden in einem bestimmten Land anspricht und ihnen dort seine Produkte oder Dienstleistungen anbietet.

Dabei spielen verschiedene Umstände eine Rolle: etwa die angebotenen Lieferländer, spezielle Preise oder Zahlungsarten, Werbung, eigene Inhalte für den Zielmarkt oder besondere Vertragsbedingungen.

Merksatz: Es gibt keinen einzelnen Punkt, ab dem automatisch das Recht des jeweiligen Landes gilt. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der konkreten Geschäftstätigkeit.

Faktoren für eine gezielte Marktausrichtung

Umstand Bedeutung
Website weltweit erreichbar Allein kein ausreichendes Indiz
Versand ins Ausland möglich Eher schwaches Indiz
Deutschland ausdrücklich als Lieferland Konkreterer Hinweis auf den deutschen Markt
Deutschland ausdrücklich als Zielmarkt genannt Stärkeres Indiz
Eigene Konditionen oder Versandbedingungen für Deutschland Weiteres Indiz
Eigene Preise/Zahlungsarten speziell für den Zielmarkt Spricht stärker für eine Marktausrichtung
Deutsche Landingpage Je nach eigenem Geschäftssitz eher schwaches Indiz
Gezielte Werbung für deutsche Kunden Starkes Indiz
Mehrere Faktoren zusammen Marktausrichtung wird zunehmend relevant

Deutschland vs. Schweiz: Was gilt beim Onlinevertrag?

Deutschland und die Schweiz kennen beide besondere Vorgaben für Verträge, die online abgeschlossen werden. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch deutlich.

Sichtbar wird das beispielsweise bei der Kündigung laufender Verträge: In Deutschland gibt es für bestimmte online abschliessbare Dauerschuldverhältnisse einen gesetzlich geregelten Kündigungsprozess. Ein allgemeiner Kündigungsbutton nach diesem Vorbild ist in der Schweiz dagegen nicht vorgeschrieben.

Thema Deutschland Schweiz
Kündigungsbutton auf der Webseite Für bestimmte online abschliessbare Dauerschuldverhältnisse vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche (§ 312 BGB) Keine Regelung
Bestimmte online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse Besondere Vorgaben für Online-Kündigung von Verbraucherverträgen Keine Regelung
Online-Kündigung Gesetzliche Vorgaben zur Möglichkeit einer Kündigung direkt auf der Webseite Richtet sich nach dem konkreten Vertrag und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
Bestätigungsseite für eine Online-Kündigung Bestandteil des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsprozesses Keine Regelung
Alternative Angebote im gesetzlichen Kündigungsprozess Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite nicht zulässig (BGH-Urteil vom 16.07.2026) Keine Regelung
Online-Vertragsabschluss Informations- und Gestaltungspflichten für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 UWG)
Unlauterer Wettbewerb UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Branchenspezifische Regeln Weitere besondere Vorschriften je nach Vertragsart und Branche Weitere besondere Vorschriften je nach Vertragsart und Branche

Alternativangebote nach Kündigung als Beispiel: Was das BGH-Urteil 2026 zeigt

Ein gutes Beispiel dafür, wie weit gesetzliche Vorgaben bei Onlineverträgen reichen können, liefert ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2026. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, was auf der nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehenen Kündigungsbestätigungsseite noch erlaubt ist.

Ausgangspunkt war ein Kündigungsprozess bei einer Fitnessstudiokette. Nachdem ein Kunde den Kündigungsprozess gestartet hatte, wurde ihm auf der Bestätigungsseite neben den für die Kündigung erforderlichen Angaben auch eine Alternative zur Kündigung angeboten: Statt den Vertrag zu beenden, hätte er ihn kostenlos pausieren können.

Der BGH stellte klar, dass eine solche Alternative auf dieser Bestätigungsseite nicht zulässig ist. Nach seiner Auslegung regelt § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB den Inhalt der Bestätigungsseite abschliessend. Sie soll dazu dienen, die für die Kündigung erforderlichen Angaben aufzunehmen und die Kündigungserklärung zu bestätigen. Ein zusätzliches Angebot, das den Kunden zu einer anderen Entscheidung bewegen kann, gehört nicht dazu.

Quelle: Juristische Fakultät Leibniz Universität Hannover – BGH-Urteil vom 16.07.2026 I ZR 200/25 „Eine Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten“

Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen überhaupt keine Alternativen zur Kündigung anbieten dürfen. Entscheidend ist, wo, wann und in welchem Kontext diese Angebote platziert werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite ist dafür nicht der richtige Ort.

Online ins Ausland verkaufen: Diese Punkte solltest Du prüfen

Wer als Schweizer Unternehmen Kunden im Ausland ansprechen möchte, muss nicht für jedes Land eine eigene Rechtsprüfung durchführen. Gleichzeitig sollte man sich nicht allein darauf verlassen, dass der Unternehmenssitz in der Schweiz liegt. Entscheidend ist, wie das Angebot gestaltet ist und welche Kunden damit angesprochen werden.

Vor dem Start eines Onlineangebots für einen ausländischen Markt solltest Du deshalb insbesondere folgende Punkte prüfen:

  1. Wer sind Deine Kunden? Handelt es sich um Privatpersonen oder um Geschäftskunden? Für Verbraucherverträge gelten besondere Regeln.
  2. Welche Länder möchtest Du tatsächlich bedienen? Ist ein Land ausdrücklich als Liefer- oder Zielmarkt vorgesehen oder können Bestellungen aus diesem Land lediglich technisch aufgegeben werden?
  3. Wie sprichst Du den Markt an? Eigene Landingpages, Werbung, Preise, Zahlungsarten, Lieferbedingungen oder andere speziell auf ein Land zugeschnittene Inhalte können für eine gezielte Marktausrichtung sprechen.
  4. Welche Art von Vertrag wird abgeschlossen? Für einen einmaligen Warenkauf gelten andere Vorgaben als für Abonnements, Mitgliedschaften oder andere laufende Vertragsverhältnisse.
  5. Welches Recht ist auf den konkreten Vertrag anwendbar? Hier solltest du insbesondere prüfen, ob du zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Zielmarktes berücksichtigen musst.
  6. Gibt es besondere Vorgaben für die Branche? Je nach Angebot können weitere branchenspezifische Vorschriften gelten.

Gerade bei wiederkehrenden Leistungen oder Angeboten, die ausdrücklich auf einen bestimmten ausländischen Markt zugeschnitten sind, lohnt sich eine Prüfung vor dem Verkaufsstart.

So vermeidest Du, dass Du einzelne Bestandteile des Onlineauftritts später an ein anderes Recht anpassen musst.

Wichtig: Die Beurteilung grenzüberschreitender Verträge hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Themen: DeutschlandRechtSchweizWebshop

Hat dich der Artikel ins Grübeln gebracht?

Wir besprechen sowas gerne im Erstgespräch — unverbindlich, persönlich, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Direkt zum Kontakt
Noch was Grösseres?

rundum.dog — unsere Hunde-Wissensplattform.

Unser Eigenprojekt und Live-Beweis: eigenes KI-Plugin auf Anthropic-API-Basis, 17 Custom Post Types, ein Betrieb, den wir täglich am Laufen halten.

rundum.dog ansehen ↗
Über die Person

Miriam Schäfer

Erstellt und betreut Fachinhalte für dataloft zu Datenschutz, Online-Recht, KI und digitalen Trends. Verantwortlich für Content, Redaktion und Social Media bei rundum.dog.

Mehr über uns →

Schreib uns oder ruf an.
Meist antwortet ein Mensch innerhalb eines Werktags.

Roger Klein
Geschäftsführer
E-Mail
info@dataloft.ch
Telefon
+41 52 511 05 05
Adresse
dataloft GmbH · Rietweg 1 · 8506 Lanzenneunforn TG