Zum Inhalt springen

Urheberrecht und digitales Marketing: Besondere Vorsicht bei Bildern

Geschrieben von
Roger Klein
neues Datenschutzgesetz Schweiz

Die Reform des Urheberrechts trat Anfang Juni in Kraft. Welchen Herausforderungen stehen Marketingabteilungen jetzt gegenĂŒber?

Im digitalen Zeitalter ist Kopieren und Verteilen so einfach wie nie. Fotos in druckfĂ€higer QualitĂ€t tauchen in der Google Bildsuche auf, geistiges Eigentum teilst du mit einem Klick. Die Versuchung lauert hinter jedem Suchergebnis. Beschwerden ĂŒber Urheberrechtsverletzungen sind aufwĂ€ndig – das war einer der Treiber hinter der Reform, die am 6. Juni in Kraft trat. Ziel: das EU-Urheberrecht an die digitale RealitĂ€t anpassen, geistiges Eigentum besser schĂŒtzen, Urheber angemessen vergĂŒten.

Was bedeutet das konkret fĂŒr digitales Marketing? Was musst du bei Bildern beachten? Können GIFs und Memes weiterhin hochgeladen werden? Und was ist mit den Upload-Filtern, die auf Plattformen wie YouTube so viel diskutiert werden?

Artikel 17: Plattformen mĂŒssen neuen Anforderungen entsprechen

Die weitreichendste Änderung steckt in Artikel 13 – heute Artikel 17. Plattformbetreiber wie YouTube oder Google sollen stĂ€rker in die Verantwortung genommen werden, wenn es um den Schutz von Urhebern geht. Ob das ĂŒber sogenannte Upload-Filter lĂ€uft, die Rechtsverletzungen erkennen sollen, ist noch offen.

Auf der CEPIC-Konferenz (European Photo Agency Umbrella Organization) diskutierten rund zwanzig UrheberrechtsanwĂ€lte das europĂ€ische Urheberrecht – und hielten Upload-Filter nicht fĂŒr gesetzlich vorgeschrieben. Ausgenommen von den neuen Regeln sind Anbieter, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind, weniger als 10 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen und weniger als 5 Millionen Nutzer haben. Alle drei Bedingungen mĂŒssen gleichzeitig erfĂŒllt sein.

Erkennen YouTube, Facebook und Co. Urheberrechtsverletzungen nicht und verhindern entsprechende Uploads kĂŒnftig nicht, haften sie. Plattformbetreiber werden zudem aufgefordert, Lizenzen fĂŒr geschĂŒtztes Material zu erwerben. Wer Inhalte wie Videos hochlĂ€dt, muss schriftlich bestĂ€tigen, dass keine Rechtsverletzung vorliegt.

Google hat im Vorfeld bezahlt und Urheber direkt nach Eingabe in die IPTC-Daten benannt. Wer mit dem Begriff Urheberrecht bisher wenig anfangen konnte, findet weiterfĂŒhrende Informationen. Übrigens hat CEPIC auch eine neue Funktion in der Google Bildsuche eingefĂŒhrt: Agenturen können ihr Profil als „Stock“ kennzeichnen, lizenzierbare Bilder lassen sich damit gezielt herausfiltern. In der Google Bildsuche werden folgende Metadaten aus Adobe Photoshop CC angezeigt:

  • Herausgeber: Photoshop DE: Autor bzw. IPTC-Kontakt: Ersteller // IPTC: Creator
  • Eigentum: Photoshop DE: Namensnennungen // IPTC: Credit Line
  • Urheberrecht: Photoshop DE: Copyright-Hinweis // IPTC: Urheberrechtshinweis

Wer soziale Netzwerke und Plattformen wie YouTube regelmĂ€ssig nutzt, muss Nutzungsrechte, Urheber und Urheberrechtsstatus dokumentieren. KĂŒnftig mĂŒssen Plattformen diese Daten in automatisierter digitaler Form abrufen können – nur so lassen sich Upload-Filter tatsĂ€chlich umgehen.

Was ist mit Memes und GIFs?

GIFs und Memes sind im Netz allgegenwĂ€rtig – und können Ausschnitte aus geschĂŒtzten Werken enthalten. Die neuen Urheberrechtsbestimmungen sehen deshalb Ausnahmen vor: Zitate, Comics und Ă€hnliche AuszĂŒge sollen weiterhin verwendbar sein. Kompliziert wird es durch die Klausel, die «selbst erstellte AusdrĂŒcke» erlaubt – Plattformbetreiber können sich aber nicht allein darauf berufen.

Die Lizenzpflicht betrifft nur nutzergenerierte Inhalte, nicht Inhalte, die direkt auf das Portal hochgeladen werden. Und ein wichtiger Punkt fĂŒr Deutschland: Slogans und kurze SĂ€tze, wie sie in fast allen Memes vorkommen, sind nicht urheberrechtlich geschĂŒtzt – schlicht weil sie zu kurz sind.

Die Herausforderung bewegter Bilder

Auch YouTube-KanĂ€le sind lĂ€ngst Teil des digitalen Marketings. Was musst du bei bewegten Bildern beachten? Ein konkretes Beispiel: Du willst einen kleinen Werbefilm fĂŒr deine Online-Plattform erstellen und einen Mitarbeiter dabei zeigen.

Im Vergleich zu Fotos bringt Video mit 25 Bildern pro Sekunde neue Herausforderungen. Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen passieren schneller. Wenn du Dynamik ins Bild bringen willst, ohne rechtliche Risiken einzugehen, klĂ€re vorab – spĂ€testens beim Schneiden – diese Punkte:

  1. Hat die Person im Bild keine Fotoerlaubnis erteilt? KlĂ€r die Einwilligung per Modellfreigabe. EinverstĂ€ndniserklĂ€rungen liegen hĂ€ufig standardisiert vor – im Zweifelsfall hilft die Marketingabteilung oder interne Bildbearbeitung weiter.
  2. Ist ein Kunstwerk im Hintergrund erkennbar – zum Beispiel im BĂŒro deines Mitarbeiters – oder siehst du eine geschĂŒtzte Marke? Dann brauchst du eine sogenannte Eigentumsfreigabe.
  3. Gibt es eine Lizenz fĂŒr Fotos, die ins Videomaterial eingebettet sind? Wenn ja, muss ein Ursprungsnachweis her – zum Beispiel im Vorspann des Films, gemĂ€ss dem Wortlaut der Vereinbarung.

Urheberrechtsregel Nummer 1: Achtsam sein

Das neue Urheberrechtsgesetz Ă€ndert im Kern wenig an der Grundregel: Wer sorgfĂ€ltig mit Bildern und Videos umgeht, muss sich keine Sorgen machen. Bis Juni 2021 muss die Reform in nationales Recht ĂŒberfĂŒhrt werden. SelbstverstĂ€ndlich können Einzelpersonen und Unternehmen weiterhin Videos auf YouTube posten, Bilder in Foren hochladen oder Ideen auf anderen Plattformen teilen.

Problematisch wird es nur, wenn der Inhalt nicht selbst aufgenommen, gedreht oder erstellt wurde. Texte, Fotos oder Videos von Dritten sowie urheberrechtlich geschĂŒtzte Musik sind genehmigungspflichtig. Das ist nichts Neues. Das sogenannte «Provider-Privileg» – wonach die Plattform nicht fĂŒr hochgeladene Inhalte haftbar ist – entbindet dich als Nutzer nicht vom Urheberrechtsschutz. «Die anderen sind dafĂŒr verantwortlich» gilt nicht als Freifahrtschein.

Ob ein automatischer Upload-Filter kommt oder Plattformbetreiber kĂŒnftig Lizenzen erwerben mĂŒssen – die Pflicht, sauber mit Bild, Text und Ton umzugehen, liegt bei allen Beteiligten. Energie ins Klagen stecken lohnt sich selten. Die eigenen Rechte kennen schon eher.

Urheberrecht im Griff: entspannt, wer Metadaten pflegt

Die eigentliche Herausforderung liegt in der Umsetzung: Die Reformen sollen kreativen Urhebern nĂŒtzen, ohne den normalen Plattform-Alltag zu blockieren. Plattformen bekommen mehr Verantwortung – aber Nutzer werden nicht aus dem Spiel gedrĂ€ngt. Wer Metadaten pflegt (Name des Fotografen, Version, Lizenz), ein solides Digital Rights Management betreibt und relevante Daten in seiner Bild- und Videodatenbank gespeichert hat, kann sich entspannen. FĂŒr alle anderen: Jetzt damit anfangen – und du wirst sehen, wie einfach Lizenzen zu verwalten sind.

Hat dich der Artikel ins GrĂŒbeln gebracht?

Wir besprechen sowas gerne im ErstgesprĂ€ch — unverbindlich, persönlich, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Direkt zum Kontakt
Noch was Grösseres?

rundum.dog — unsere Hunde-Wissensplattform.

Unser Eigenprojekt und Live-Beweis: eigenes KI-Plugin auf Anthropic-API-Basis, 17 Custom Post Types, ein Betrieb, den wir tÀglich am Laufen halten.

rundum.dog ansehen ↗
Über die Person

Roger Klein

GeschĂ€ftsfĂŒhrer dataloft GmbH. WordPress seit Version 3, Frauenfeld. Verantwortet bei dataloft Strategie, Architektur und KI-Integration. Baut mit Mattes und Elena rundum.dog, die grösste deutschsprachige Hunde-Wissensplattform.

Mehr ĂŒber uns →

Schreib uns oder ruf an.
Meist antwortet ein Mensch innerhalb eines Werktags.

Roger Klein
GeschĂ€ftsfĂŒhrer
E-Mail
info@dataloft.ch
Telefon
+41 52 511 05 05
Adresse
dataloft GmbH · Rietweg 1 · 8506 Lanzenneunforn TG