Erst kürzlich haben wir uns mit der Handhabung von Cookies und deren gesetzlicher Rechtmässigkeit beschäftigt. Nun ist „endlich“ das entsprechende BGH-Urteil da. Was auf den ersten Blick sehr verbraucherfreundlich klingt, könnte sich am Ende als wahrer Fluch für die Privatsphäre herausstellen. Wir schauen uns das Urteil genau an und wägen Folgen, Vor- und Nachteile ab.
Das BGH-Urteil zu Cookies
Jetzt ist es offiziell: Hier veröffentlichte der Bundesgerichtshof am 28.05.2020 das Urteil zur „Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung“. Welche Anforderungen an die Einwilligung sind zu stellen?
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Also ein Prozess im Interesse der Verbraucher — oder? Fraglich bleibt, wen man in diesem Moment überhaupt als Verbraucher betrachtet: Ist der Webseitenbetreiber nicht genauso Verbraucher wie der Webseitenbesucher?
Im Kern des langwierigen Gerichtsprozesses standen die Ankreuzfelder innerhalb der Einverständniserklärung. In den meisten beanstandeten Fällen waren diese vorbelegt.
Cookies verboten?
Im Fachjargon lautet das Urteil so: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.
Konkret heisst das: Cookies sind verboten, sofern sie zur Erstellung eines Nutzerprofils „zum Zwecke der Werbung“ dienen. Erlaubt ist das nur, wenn der Nutzer vorab ausdrücklich informiert wurde und aktiv zugestimmt hat.
Ein Tiefschlag gegen die Privatsphäre?
Was folgt aus dem Cookie-„Verbot“? Und was ist die Alternative?
In den diskutierten Fällen war die voreingestellte Einwilligung das zentrale Thema. Diese lässt sich legal abdecken, wenn sich Nutzer bei einer Website registrieren oder anmelden. Eine Anmeldung/Registrierung erfordert allerdings die Angabe von Personendaten — Name, Anschrift und mehr. Die Einwilligung für Werbezwecke bleibt zwar optional, aber die Daten sind trotzdem gespeichert.
Ist das wirklich wünschenswerter als das zumindest anonymisierte Sammeln von Nutzerdaten?
BGH-Urteil zu Cookies: Herausforderung für Werbetreibende
Für digitale Anbieter ist das Urteil eine grosse Herausforderung. Der Aufwand für gesetzeskonforme Vermarktung steigt deutlich. Eine internationale Wirtschaftskanzlei bezeichnete Cookie-Einwilligungen als „ohnehin schon schwer zu handhabendes Instrument“.
Aus Datenschutz-Perspektive bleibt die Frage offen, ob das BGH-Urteil nicht letztlich kontraproduktiv wirkt. Einen Punkt klärt der BGH immerhin deutlich: Werbe-Anrufe sind grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung. Wie soll jemand zustimmen, bevor das Telefon überhaupt klingelt?