BGH-Urteil zu Fernunterricht: Wann deutsches Recht auch für Schweizer Anbieter gilt

Geschrieben von
Miriam Schäfer
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Fernunterricht über Online-Kurse, Coaching-Programme und digitale Akademien erleben seit Jahren einen Boom. Was früher in Seminarräumen stattfand, wird heute flexibel und von überall über Plattformen, Videos oder Live-Calls vermittelt. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass bestimmte Online-Angebote rechtlich nicht einfach als Coaching, sondern als Fernunterricht gelten. Und das hat weitreichende Folgen für die Anbieter. Auch Unternehmen in der Schweiz sind betroffen, falls sie derartige Angebote an Kunden in Deutschland richten.

BGH-Urteil: Wenn Online-Coaching plötzlich Fernunterricht ist

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend geklärt, wie das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf moderne Online-Angebote anzuwenden ist.

Im konkreten Fall ging es um ein hochpreisiges Online-Coaching- bzw. Mentoring-Programm. Der Anbieter verfügte jedoch über keine Zulassung nach dem FernUSG. Der Teilnehmer kündigte daraufhin den Vertrag und verlangte sein Geld zurück.

Das Gericht entschied: Der Vertrag ist nichtig, wenn eine erforderliche Zulassung fehlt.

Die vollständige Entscheidung kann hier im Original eingesehen werden: Fernunterricht: Fristlose Kündigung eines Vertrages über ein Online-Coaching-Programm „Business-Mentoring-Programm“; Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung des Anbieters

Was ist die zentrale Aussage des Urteils?

Der BGH stellt klar: Nicht die Bezeichnung eines Angebots ist entscheidend („Coaching“, „Mentoring“, „Training“), sondern wie es tatsächlich aufgebaut ist.

Sobald ein Angebot Wissen vermittelt, überwiegend online (räumlich getrennt) und zeitversetzt stattfindet und eine Form von Lernkontrolle ermöglicht, gilt es aus rechtlicher Sicht als Fernunterricht.

Dieses Urteil gilt als richtungsweisende Entscheidung, weil es erstmals klar definiert, wie ein fast 50 Jahre altes Gesetz auf digitale Geschäftsmodelle anwendbar ist.

Besonders brisant ist zudem, dass dieses Gesetz nicht nur für Privatkunden, sondern ebenso im B2B-Bereich greift. Für entsprechende Anbieter fallen zu einem bisher flexiblen Online-Business-Modell daher strengere regulatorische Vorgaben an.

Wann gilt ein Online-Angebot als Fernunterricht?

Ob ein Online-Kurs oder -Coaching rechtlich als Fernunterricht gilt, hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern von klar definierten Kriterien im Fernunterrichtsschutzgesetz.

Das Gesetz nennt drei zentrale Voraussetzungen. Nur wenn alle erfüllt sind, liegt Fernunterricht vor, und das mit entsprechender Zulassungspflicht.

1. Voraussetzung: Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten

Sobald du für dein Angebot Geld verlangst und dabei Wissen oder Fähigkeiten vermittelst, ist diese Voraussetzung gegeben. Das erste rechtliche Kriterium ist damit schnell erfüllt.

Typische Beispiele:

  • Online-Kurse (Das Themenfeld ist dabei egal, z. B. Marketing, IT, Ernährung…)
  • Business- oder Karriere-Coachings
  • Digitale Akademien, Schulungsplattformen

Aber nicht ausnahmslos jedes Coaching fällt automatisch darunter. Reine Begleitung oder persönliche Beratung ohne klaren Lerninhalt wird rechtlich unter Umständen anders bewertet. In der Praxis verschwimmen diese Grenzen jedoch gerne.

2. Voraussetzung: Räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer & Zeitversetzte Vermittlung

Hier hat die Rechtsprechung deutlich nachgeschärft. Entscheidend ist, ob die Inhalte räumlich getrennt und zeitlich versetzt (asynchron) vermittelt werden.

Aufzeichnungen, Videos, Selbstlernmodule → gelten als räumliche Trennung (= Fernunterricht)

Reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung → gelten eher nicht als Fernunterricht

Insofern wichtig zu beachten: Sobald du Teilnehmern Aufzeichnungen zur Verfügung stellst, kann dieses Kriterium bereits erfüllt sein, selbst wenn du zusätzlich Live-Sessions anbietest.

3. Überwachung des Lernerfolgs

Das dritte Kriterium wurde durch die aktuelle Rechtsprechung besonders weit ausgelegt, denn der BGH stellt klar, dass es keine klassische Prüfung oder Bewertung braucht. Es ist bereits ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, Fragen zu stellen oder ein Feedback zu erhalten und mit dem Anbieter zu interagieren.

Das kann z. B. sein:

  • WhatsApp-Gruppen
  • Q&A-Sessions
  • Community-Bereiche
  • Support per E-Mail oder Chat

Sobald du deinen Teilnehmern eine Rückfragemöglichkeit gibst, kann dies also bereits als „Lernerfolgskontrolle“ gelten.

Warum sind diese Kriterien in der Praxis kritisch?

Weil enorm viele moderne Online-Angebote alle drei Punkte gleichzeitig erfüllen, ohne dass die Anbieter sich dessen bewusst sind. Auf den ersten Blick mag es wie flexibles Online-Coaching aussehen, in Wahrheit zählt es rechtlich aber bereits als zulassungspflichtiger Fernunterricht.

Hinzu kommt, dass auch Schweizer Anbieter deutsches Recht nicht vollständig ausschliessen können. Selbst ohne Sitz in Deutschland ist das Fernunterrichtsschutzgesetz für dein Unternehmen relevant, sobald du auch den deutschen Markt ansprichst.

Wer digitale Services anbietet und über die Schweizer Grenzen hinweg verkauft, sollte sich dieser Zusammenhänge und über seine rechtlichen Pflichten bewusst sein.

Inwiefern betrifft das Gerichtsurteil Schweizer Unternehmen?

Auf den ersten Blick wirkt das Thema wie ein rein deutsches „Problem“. Ein deutsches Gesetz, ein Urteil des Bundesgerichtshofs, also eigentlich nichts, was Schweizer Unternehmen direkt betrifft. In der Praxis sieht das jedoch anders aus.

Entscheidend ist nämlich nicht, wo dein Unternehmen sitzt, sondern auf welchen Markt du dich ausrichtest. Wenn dein Angebot (auch) für Kunden in Deutschland gedacht ist, kommt deutsches Recht zur Anwendung.

Entgegen weit verbreiteter Annahme ist es ausserdem so, dass der Gerichtsstand nicht automatisch auf Seiten des Vertreibers liegt. Die Brüssel Ia-Verordnung und die Rom I-Verordnung regeln (neben vielen anderen Dingen), welches Recht Anwendung findet und wo ein Rechtsstreit geführt werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist es dem Verbraucher also durchaus möglich, im eigenen Land zu klagen. Und nur, weil wir in unseren AGB das Schweizer Recht festlegen, heisst das nicht, dass zwingende Verbraucherschutzregeln aus Deutschland einfach wegfallen dürfen.

Betrifft mich das Thema? Checkliste für Schweizer KMU

Wenn du Online-Kurse, Coachings oder digitale Lernangebote für den deutschen Markt anbietest, lohnt sich ein kurzer Realitätscheck. Die folgende Checkliste hilft dir dabei, einzuschätzen, ob dein Angebot im Hinblick auf deutsches Recht relevant ist.

1. Richte ich mein Angebot an Kunden in Deutschland?

Entscheidend ist nicht nur, wo dein Unternehmen sitzt, sondern ob du dich gezielt an den deutschen Markt richtest.

Eine deutschsprachige Website allein reicht dafür aber nicht aus. Kritisch wird es, wenn mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

  • Du gibst Preise (auch) in Euro an
  • Du erwähnst Deutschland explizit als Zielmarkt
  • Deine Leistungen sind klar auch für Kunden in Deutschland gedacht
  • Du schaltest gezielt Werbung für Deutschland (z. B. Google Ads oder Social Media Ads)
  • Du nutzt eine .de-Domain oder Inhalte, die sich klar an deutsche Nutzer richten
  • Du hast regelmässig Kunden mit Wohnsitz in Deutschland

Wenn mehrere dieser Punkte zutreffen, gilt dein Angebot rechtlich als „auf Deutschland ausgerichtet“. Das führt dazu, dass deutsches Verbraucherschutzrecht zur Anwendung kommt, selbst wenn dein Unternehmen in der Schweiz sitzt.

2. Vermittle ich Wissen gegen Bezahlung?

Ein zentrales Kriterium des neuen BGH-Urteils zum Fernunterricht ist die entgeltliche Wissensvermittlung. Weniger eindeutig sind reine Beratungs- oder Begleitangebote ohne konkreten Lerninhalt. In der Praxis sind die Übergänge jedoch fliessend.

Typische Fälle:

  • Online-Kurse mit strukturierten Inhalten
  • Digitale Schulungen oder Weiterbildungen
  • Coaching-Programme mit klaren Lernzielen
  • Business- oder Marketing-Akademien

3. Sind meine Lerninhalte zeitlich versetzt?

Um unter das Fernunterrichtsschutzgesetz zu fallen, muss räumliche Trennung gegeben sein und die „asynchronen Wissensanteile“ müssen überwiegen (damit ist die zeitlich versetzte Wissensvermittlung gemeint).

Klingt schwammig, ist aber im Grunde simpel. Folgende Punkte sprechen dafür, dass diese Kriterien erfüllt sind:

  • Du bietest Lektionen per Video oder anhand von aufgezeichneten Inhalten
  • Du stellst Aufzeichnungen von Live-Calls oder Webinaren zur Verfügung, die auch nachträglich abrufbar sind
  • Deine Teilnehmer können deine Inhalte unabhängig von fixen Terminen konsumieren
  • Du stellst Selbstlernmodule oder E-Learning bereit

Reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung sind also weniger problematisch. Sobald du jedoch Inhalte dauerhaft zur Verfügung stellst, fällt dein Angebot unter das FernUSG.

4. Können meine Teilnehmer Fragen stellen oder erhalten Feedback?

Die Anforderungen an die sogenannte Lernerfolgskontrolle sind niedriger, als viele erwarten. Es braucht keine Prüfung, kein Zertifikat und keine formale Bewertung. Allein die Möglichkeit zur Interaktion genügt, um unter das FernUSG zu fallen.

Beispiele:

  • Du bildest eine Community, mit der du interagierst (z.B. WhatsApp- oder Facebook-Gruppen)
  • Deine Teilnehmer haben die Möglichkeit, dir Fragen per Email oder andere direkte Kommunikationskanäle zu stellen
  • Du bietest spezifische Q&A-Termine oder Feedback-Gespräche
  • Du stehst in direktem Austausch mit dem Teilnehmer bzw. er mit dir

Schnelleinschätzung

Viele moderne Online-Angebote bestehen aus einer Kombination mehrerer Bausteine und sind deshalb schwer einzuordnen. Eine gute Faustregel ist: Je mehr der oben genannten Elemente zusammenkommen, desto wahrscheinlicher ist es, dass dein Angebot rechtlich als Fernunterricht eingestuft wird.

0–1 zutreffende Punkte: i.d.R. unkritisch
2–3 zutreffende Punkte: genauere Prüfung sinnvoll
4 oder mehr zutreffende Punkte: hohe Relevanz, rechtliche Abklärung empfehlenswert

Es ist wichtig, das eigene Angebot einmal bewusst zu analysieren und seine Zielmärkte klar zu definieren. Wer seine Leistungen (auch) auf Deutschland ausrichtet, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen unbedingt auf dem Radar haben.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernehmen. Wenn du unsicher bist, ob dein konkretes Angebot betroffen ist, empfehlen wir, eine qualifizierte rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Tags: DeutschlandE-CommerceRechtSchweiz
Über die Autor:in

Miriam Schäfer

Social Media und redaktionelle Inhaltspflege rundum.dog seit April 2026. Schreibt für dataloft zu Datenschutz, Online-Recht, Social-Media-Trends und KI-Themen.

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