Als wĂ€re der Hack eines Bankkontos allein nicht schon schlimm genug â das Bundesgericht hat neulich in der Haftungsfrage entschieden. Das Schweizerische Bundesgericht revidiert dabei den Beschluss des Genfer Kantonsgerichts.
Fall eines Bankkonto Hacks wanderte vor Gericht
Ein GeschĂ€ftskunde einer Genfer Privatbank zog vor Gericht, weil sein Bankkonto gehackt worden war. Der unerlaubte Eindringling löste diverse ZahlungsauftrĂ€ge aus. Ăber den genauen finanziellen Schaden war anfangs nichts bekannt â es soll sich aber um mindestens acht Ăberweisungen gehandelt haben.
Das Kantonsgericht erachtete den KlĂ€ger fĂŒr glaubwĂŒrdig: Er wusste nichts vom Hack. Die Genfer Bank wurde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Im Urteil war von 320’000 Euro und 185’000 US-Dollar die Rede. Die Privatbank ging in Revision â der Fall gelangte bis vors Bundesgericht.
Bundesgericht: Bank haftet nicht fĂŒr Konto-Hack
KlĂ€ger und Kantonsgericht sahen die Haftung bei „auffĂ€lligen Zahlungen“ eher bei der Bank. Das Bundesgericht kam zu einem anderen Entschluss.
Es begrĂŒndete das Urteil damit, dass die vereinbarten Schadens-GeschĂ€ftsklauseln greifen: ZahlungsauftrĂ€ge werden ohne separate schriftliche BestĂ€tigung ausgefĂŒhrt, sofern sie per Mail, Fax oder telefonisch eingehen.
Die umstrittenen AuftrĂ€ge nach dem Hack stammten von der E-Mail-Adresse des Kunden. Nicht das Bankkonto war also direktes Ziel â sondern der E-Mail-Account. Ein klassischer Fall von IdentitĂ€tsdiebstahl.
Hacker gingen sehr gewieft vor
Das Bundesgericht hĂ€lt fest: Kaum eine Bank prĂŒft systematisch jede Ăberweisung auf Missbrauch. FĂŒr den KlĂ€ger kam erschwerend hinzu, dass er kurz vor dem Hack selbst zwei AuftrĂ€ge per Mail an seine Bank erteilt hatte. Ausserdem waren die Ăberweisungen der Hacker unauffĂ€llig â sie gingen an namhafte Institute, nicht an unbekannte, die Verdacht erregen könnten.
Weder Anzahl noch Kommunikationsweg der Zahlungen reichten aus, um die Haftung der Privatbank zu begrĂŒnden. Die Kernaussage: Risiken bei der Identifikation und bei Ăbermittlungsfehlern trĂ€gt der Kunde. Banken haften nur fĂŒr «grobe, interne» Fehler.