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Schweizerisches Bundesgericht zur Haftungsfrage bei Bankkonto Hack

Geschrieben von
Roger Klein
Gesetz & Recht

Als wĂ€re der Hack eines Bankkontos allein nicht schon schlimm genug — das Bundesgericht hat neulich in der Haftungsfrage entschieden. Das Schweizerische Bundesgericht revidiert dabei den Beschluss des Genfer Kantonsgerichts.

Fall eines Bankkonto Hacks wanderte vor Gericht

Ein GeschĂ€ftskunde einer Genfer Privatbank zog vor Gericht, weil sein Bankkonto gehackt worden war. Der unerlaubte Eindringling löste diverse ZahlungsauftrĂ€ge aus. Über den genauen finanziellen Schaden war anfangs nichts bekannt — es soll sich aber um mindestens acht Überweisungen gehandelt haben.

Das Kantonsgericht erachtete den KlĂ€ger fĂŒr glaubwĂŒrdig: Er wusste nichts vom Hack. Die Genfer Bank wurde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Im Urteil war von 320’000 Euro und 185’000 US-Dollar die Rede. Die Privatbank ging in Revision — der Fall gelangte bis vors Bundesgericht.

Bundesgericht: Bank haftet nicht fĂŒr Konto-Hack

KlĂ€ger und Kantonsgericht sahen die Haftung bei „auffĂ€lligen Zahlungen“ eher bei der Bank. Das Bundesgericht kam zu einem anderen Entschluss.

Es begrĂŒndete das Urteil damit, dass die vereinbarten Schadens-GeschĂ€ftsklauseln greifen: ZahlungsauftrĂ€ge werden ohne separate schriftliche BestĂ€tigung ausgefĂŒhrt, sofern sie per Mail, Fax oder telefonisch eingehen.

Die umstrittenen AuftrĂ€ge nach dem Hack stammten von der E-Mail-Adresse des Kunden. Nicht das Bankkonto war also direktes Ziel — sondern der E-Mail-Account. Ein klassischer Fall von IdentitĂ€tsdiebstahl.

Hacker gingen sehr gewieft vor

Das Bundesgericht hĂ€lt fest: Kaum eine Bank prĂŒft systematisch jede Überweisung auf Missbrauch. FĂŒr den KlĂ€ger kam erschwerend hinzu, dass er kurz vor dem Hack selbst zwei AuftrĂ€ge per Mail an seine Bank erteilt hatte. Ausserdem waren die Überweisungen der Hacker unauffĂ€llig — sie gingen an namhafte Institute, nicht an unbekannte, die Verdacht erregen könnten.

Weder Anzahl noch Kommunikationsweg der Zahlungen reichten aus, um die Haftung der Privatbank zu begrĂŒnden. Die Kernaussage: Risiken bei der Identifikation und bei Übermittlungsfehlern trĂ€gt der Kunde. Banken haften nur fĂŒr «grobe, interne» Fehler.

Themen: CybercrimeRechtSchweiz

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Über die Person

Roger Klein

GeschĂ€ftsfĂŒhrer dataloft GmbH. WordPress seit Version 3, Frauenfeld. Verantwortet bei dataloft Strategie, Architektur und KI-Integration. Baut mit Mattes und Elena rundum.dog, die grösste deutschsprachige Hunde-Wissensplattform.

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