Zum Inhalt springen

Muss ich KI-Inhalte kennzeichnen?

Geschrieben von
Miriam SchÀfer
KI-Inhalte kennzeichnen

Ob du KI-Inhalte kennzeichnen musst, hĂ€ngt vom Kontext ab: rechtlich, journalistisch und im kommerziellen Bereich. Dazu kommen Unterschiede zwischen den LĂ€ndern. Was im DACH-Raum gilt, findest du hier im Überblick.

KI-Inhalte kennzeichnen: Regelungen in Deutschland

Gesetzliche Grundlage: UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb)

§ 5 UWG: IrrefĂŒhrende geschĂ€ftliche Handlungen sind verboten.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG: Verbraucher:innen dĂŒrfen nicht ĂŒber die Art oder Herkunft von Waren und Dienstleistungen getĂ€uscht werden.

Folge fĂŒr KI: Texte oder Bilder, die KI-generiert sind, mĂŒssen gekennzeichnet werden, wenn ansonsten ein falscher Eindruck entsteht – etwa dass ein Mensch sie erstellt hat oder ein Unternehmen direkt dahintersteht.

Telemediengesetz (TMG) / Rundfunkstaatsvertrag: Keine explizite Kennzeichnungspflicht fĂŒr KI-Inhalte. Bei journalistischen oder redaktionellen Angeboten gelten aber Transparenz- und Informationspflichten. Der Deutsche Presserat empfiehlt, KI-generierte journalistische Inhalte deutlich zu kennzeichnen – Formulierungshilfe: «Dieser Artikel wurde mithilfe von KI erstellt».

Akademischer Bereich: KI-gestĂŒtzte Inhalte mĂŒssen in Arbeiten korrekt zitiert oder deklariert werden, um PlagiatsvorwĂŒrfe zu vermeiden.

KI-Inhalte kennzeichnen: Regelungen in Österreich

Gesetzliche Grundlage: UWG – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG 2004) & Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

§ 1 UWG: IrrefĂŒhrung von Verbraucher:innen ist unzulĂ€ssig.

§ 2 UWG: GeschĂ€ftspraktiken mĂŒssen transparent sein.

Folge fĂŒr KI: Beeinflusst KI-Content eine Kaufentscheidung, muss klar sein, dass er automatisiert erzeugt wurde.

KSchG-Grundsatz: Konsument:innen mĂŒssen informiert werden – TĂ€uschung ist unzulĂ€ssig. Konkret heisst das: KI-generierte Werbung oder Produkttexte sollten gekennzeichnet sein. Das empfiehlt auch der Verein fĂŒr Konsumenteninformation (VKI).

KI-Inhalte kennzeichnen: Regelungen in der Schweiz

Gesetzliche Grundlage: UWG – Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) & Obligationenrecht (OR, SR 220)

Art. 3 UWG: IrrefĂŒhrende GeschĂ€ftspraktiken sind verboten.

Art. 1 OR: Treu und Glauben, Grundsatz der fairen Information.

Bedeutung fĂŒr KI-Inhalte: Wer automatisierte Inhalte nutzt, muss korrekt informieren – besonders bei kommerzieller Nutzung. KI-generierte Inhalte mĂŒssen also gekennzeichnet werden, wenn Konsument:innen sonst getĂ€uscht werden könnten.

Was gilt wo: Regelungen im Vergleich

Land Rechtliche Grundlage Empfehlungen / VerbĂ€nde Praxisbeispiel fĂŒr KI-Kennzeichnung
Deutschland UWG §5, TMG Deutscher Presserat, Bitkom „Dieser Text wurde mithilfe von KI erstellt“
Österreich UWG §1–2, KSchG Österreichischer Presserat, VKI „KI-generierter Inhalt“ oder „Teilweise mit KI erstellt“
Schweiz UWG Art. 3, OR Art. 1 Schweizer Presserat / MedienverbĂ€nde „Inhalt erstellt mit KI“ oder „KI-gestĂŒtzte Textproduktion“

KI-Inhalte kennzeichnen: Checkliste

  1. PrĂŒfe, ob der Inhalt KI-gestĂŒtzt ist: Wurde der Text oder das Bild ganz oder teilweise mit einer KI erstellt?
  2. PrĂŒfe, ob eine Kennzeichnung sinnvoll ist. Das ist der Fall, wenn:
    1. Leser:innen denken könnten, der Text stamme komplett von einer echten Person.
    2. Inhalte werblich oder kommerziell genutzt werden (Produkte, Dienstleistungen, Affiliate-Links).
    3. Der Beitrag journalistisch oder redaktionell veröffentlicht wird.
    4. Inhalte wissenschaftlich oder akademisch genutzt werden (FachbeitrÀge, Abschlussarbeiten etc.).

Keine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn:

  • Der Text rein privat oder intern genutzt wird.
  • Der Einsatz von KI fĂŒr Entscheidungen der Leser:innen nicht relevant ist.

KI-Inhalte kennzeichnen: Best Practices

  • Platzierung: Am Ende eines Beitrags, klar ersichtlich – etwa als Fussnote. Betrifft es nur Teilabschnitte, direkt an der jeweiligen Stelle.
  • Formulierung: Kurz, neutral, transparent. Zum Beispiel:
    • «Teile dieses Textes wurden mithilfe von KI erstellt.»
    • «Dieser Artikel enthĂ€lt KI-generierte Inhalte.»
    • «Inhalt teilweise KI-gestĂŒtzt.»
  • Dokumentation: Halte fest, welche Arbeiten du mit KI-UnterstĂŒtzung erstellt hast. Das schafft Nachvollziehbarkeit und kann bei rechtlichen Auseinandersetzungen als Nachweis dienen.
  • Rechtliche Entwicklungen beobachten: Weitere Regulierungen – etwa der EU AI Act – könnten verbindlich werden. Bleib auf dem Laufenden.
Themen: ContentKĂŒnstliche IntelligenzRecht

Hat dich der Artikel ins GrĂŒbeln gebracht?

Wir besprechen sowas gerne im ErstgesprĂ€ch — unverbindlich, persönlich, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Direkt zum Kontakt
Noch was Grösseres?

rundum.dog — unsere Hunde-Wissensplattform.

Unser Eigenprojekt und Live-Beweis: eigenes KI-Plugin auf Anthropic-API-Basis, 17 Custom Post Types, ein Betrieb, den wir tÀglich am Laufen halten.

rundum.dog ansehen ↗
Über die Person

Miriam SchÀfer

Erstellt und betreut Fachinhalte fĂŒr dataloft zu Datenschutz, Online-Recht, KI und digitalen Trends. Verantwortlich fĂŒr Content, Redaktion und Social Media bei rundum.dog.

Mehr ĂŒber uns →

Schreib uns oder ruf an.
Meist antwortet ein Mensch innerhalb eines Werktags.

Roger Klein
GeschĂ€ftsfĂŒhrer
E-Mail
info@dataloft.ch
Telefon
+41 52 511 05 05
Adresse
dataloft GmbH · Rietweg 1 · 8506 Lanzenneunforn TG