Die GrĂŒndung eines Unternehmens steht und fĂ€llt mit der richtigen Rechtsform. In der Schweiz ist die Kollektivgesellschaft eine verbreitete Wahl â und wer sie mit der deutschen GbR vergleicht, findet auf den ersten Blick viele Gemeinsamkeiten. Beim zweiten Blick zeigen sich aber klare Unterschiede: im rechtlichen Rahmen, bei der GrĂŒndung, der Haftung und der Verwaltung.
Rechtliche Grundlagen
- Schweiz (Kollektivgesellschaft): Die Kollektivgesellschaft ist im Obligationenrecht (OR) der Schweiz in den Artikeln 552 bis 593 geregelt.
- Deutschland (GbR): Die GbR wird durch das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 705 bis 740, geregelt.
Anforderungen an die GrĂŒndung
Kollektivgesellschaft in der Schweiz
- Mindestens zwei natĂŒrliche oder juristische Personen mĂŒssen die Gesellschaft grĂŒnden.
- Ein Gesellschaftsvertrag ist erforderlich â er kann formfrei abgeschlossen werden, aus BeweisgrĂŒnden empfiehlt sich aber immer die Schriftform.
- Der wesentliche Unterschied zur deutschen GbR: die Kollektivgesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden. Erst durch diesen Eintrag erlangt sie RechtsfĂ€higkeit. Das bringt mehr FormalitĂ€t mit sich â schafft aber auch Transparenz.
- Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter können mit beliebigen Einlagen starten.
GbR in Deutschland
- Auch hier sind mindestens zwei Gesellschafter nötig â der Gesellschaftsvertrag kann jedoch mĂŒndlich oder stillschweigend geschlossen werden, was die GrĂŒndung besonders unkompliziert macht.
- Ein Handelsregistereintrag ist nicht erforderlich. Die GbR ist damit deutlich informeller und kommt ohne bĂŒrokratische HĂŒrden aus.
- Auch in Deutschland gibt es kein gesetzliches Mindestkapital. Die GbR lĂ€sst sich ohne finanzielle Mindestanforderungen grĂŒnden â das macht sie zur flexiblen und kostengĂŒnstigen Einstiegsform.
Haftung
- In beiden LÀndern haften die Gesellschafter unbeschrÀnkt mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Bei finanziellen Schwierigkeiten können also persönliche Vermögenswerte zur Begleichung von Schulden herangezogen werden.
- Ein Gesellschafter kann auch fĂŒr Schulden eines Mitgesellschafters in die Pflicht genommen werden â das bedeutet eine erhebliche persönliche Verantwortung.
- In der praktischen Handhabung und den rechtlichen Konsequenzen gibt es trotzdem Unterschiede â vor allem bei der Durchsetzung von Forderungen nach jeweiligem nationalem Recht.
GeschĂ€ftsfĂŒhrung, Vertretung, Auflösung, Ausscheiden von Gesellschaftern
- Die GeschĂ€ftsfĂŒhrung lĂ€sst sich vertraglich zwischen den Gesellschaftern aufteilen. In der Regel haben alle ein Mitspracherecht und können die Gesellschaft gemeinsam vertreten.
- Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden, die einzelnen Gesellschaftern eine stÀrkere oder exklusivere Vertretungskompetenz einrÀumen.
- Beide Gesellschaftsformen können durch den Austritt eines Gesellschafters, durch Gesellschafterbeschluss oder durch Erreichen des Zwecks aufgelöst werden.
- Der Austritt eines Gesellschafters sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt sein â fehlt eine solche Regelung, braucht es eine einvernehmliche Auflösung.
Steuerliche Behandlung
- Die Kollektivgesellschaft ist steuerlich transparent: Gewinne werden nicht auf Gesellschaftsebene besteuert, sondern die Gesellschafter versteuern ihren Anteil direkt in der persönlichen SteuererklÀrung.
- Gleiches gilt fĂŒr die GbR: Auch hier werden die Gesellschafter persönlich mit ihren EinkĂŒnften aus der Gesellschaft besteuert.
Was Kollektivgesellschaft und GbR unterscheidet
Beide Gesellschaftsformen teilen ein zentrales Merkmal: die unbeschrĂ€nkte und solidarische Haftung der Gesellschafter. Und beide ermöglichen eine unkomplizierte GrĂŒndung â vorausgesetzt, die vertraglichen Regelungen sind klar.
Die Unterschiede liegen im Detail: In der Schweiz ist die Kollektivgesellschaft an die formelle Eintragung ins Handelsregister gebunden. Das bedeutet mehr Aufwand, bietet den Gesellschaftern aber auch mehr Rechtsklarheit. In Deutschland entsteht eine GbR ohne Handelsregistereintrag, teils sogar ohne schriftlichen Vertrag â das senkt die HĂŒrde, erhöht aber das Risiko bei unklaren Absprachen.
Welche Rechtsform passt, hĂ€ngt von den Zielen der GrĂŒnder ab. In der Schweiz stehen neben der Kollektivgesellschaft auch GmbH und AG zur Wahl. Wer sich fĂŒr die Kollektivgesellschaft entscheidet, bekommt dafĂŒr einen klar definierten rechtlichen Rahmen â inklusive dem Vertrauensbonus, den ein Handelsregistereintrag nach aussen sendet.
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